Die Urlaubszeit ist da und Sie fragen sich sicherlich auch, was Sie aus dem Ausland steuerfrei mitbringen dürfen.
Um zu vermeiden, dass Urlaubsmitbringsel unangenehme Probleme und zusätzliche Kosten verursachen, habe ich Ihnen nachfolgend hilfreiche Informationen zu den erlaubten Waren und Mengen zusammengestellt. Bitte betrachten Sie diese Liste nicht als vollständig, sie soll Ihnen lediglich als Orientierung dienen.
Reisen innerhalb der EU
Beim Reisen innerhalb der EU gilt grundsätzlich, dass Sie aus jedem EU-Mitgliedstaat Waren abgabefrei und ohne jegliche Zollformalitäten mit nach Deutschland bringen dürfen. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Waren für den persönlichen Bedarf eingeführt werden. Sind die Mengen zu groß, wird eine private Nutzung angezweifelt. Um Kontrollen und die Reisebestimmungen zu vereinfachen, wurden gewisse Richtmengen festgelegt, die für verbrauchssteuerpflichtige Waren gelten. Dazu gehören beispielsweise Genussmittel. Die folgende Übersicht über die Richtmengen innerhalb der EU erleichtert Ihnen die Einfuhr:
-
Zigaretten: 800 Stück
-
Zigarillos: 400 Stück
-
Zigarren: 200 Stück
-
Rauchtabak: 1 Kilogramm
-
Spirituosen: 10 Liter (Wodka, Rum, Whisky, Weinbrand)
-
Alkoholische Süßgetränke: 10 Liter (Alkopops)
-
Zwischenerzeugnisse: 20 Liter (Marsala, Portwein, Sherry)
-
Schaumwein: 60 Liter
-
Bier: 110 Liter
-
Kaffee: 10 Kilogramm
-
Kaffeehaltige Ware: 10 Kilogramm
Beim Kauf von Zigaretten für den Eigenbedarf in Lettland, Bulgarien, Ungarn, Litauen und Rumänien gilt eine Sonderregelung. Werden die Zigaretten ins deutsche Steuergebiet eingeführt, ist lediglich eine Menge bis 300 Stück steuerfrei.
Voraussetzung für die allgemeinen Richtmengen ist, dass Sie die Waren als Privatperson befördern und für den privaten Gebrauch kaufen. Sobald Richtmengen überschritten werden, wird eine gewerbliche Verwendung vermutet. Außerdem müssen die Genussmittel, die Sie ins deutsche Steuergebiet einführen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat im verbrauchssteuerrechtlich freien Verkehr
gekauft werden. Damit ist gewährleistet, dass die Waren auf dem herkömmlichen Weg bezogen wurden und bereits im entsprechenden EU-Mitgliedstaat versteuert waren. Mit dieser Regelung soll unter anderem verhindert werden, dass Sie als EU-Bürger doppelt Steuern zahlen.
Gleiches gilt für Kraftstoffe. Allerdings muss sich dieser im Tank des entsprechenden Fahrzeugs befinden und im Reiseland an einer gewöhnlichen Tankstelle zum privaten Gebrauch gekauft werden. In zusätzlichen Behältern aufbewahrt, wird eine Kraftstoffmenge von maximal 20 Litern erlaubt.
Ausgenommen von der allgemeinen Abgabefreiheit sind Sondergebiete. Dazu zählen beispielsweise Helgoland, Büsingen, Inselgruppe Färöer, Gibraltar, Sint Maarten, Grönland, Wallis und Futuna sowie Saint Pierre. Diese Gebiete zählen nicht zum Zollgebiet der EU und unterliegen deshalb den Einreisebestimmungen aus Nicht-EU-Staaten. Abgabefrei sind Waren aus diesen gebieten nur, wenn die Reisefreimengen eingehalten werden.
Für mehr Informationen klicken Sie hier: Der deutsche Zoll
Reisefreimengen bei Rückkehr aus Nicht-EU-Ländern
Auch für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten gilt, dass die Mitbringsel nur den Reisefreimengen unterliegen, wenn sie persönlich befördert werden und dem privaten Ge- oder Verbrauch dienen. Als persönlich befördert gelten alle Waren, die auf dem gleichen Weg wie Sie selbst reisen. Wird die entsprechende Ware allerdings per Post vorausgeschickt oder nachgesandt, kann es sich nicht um den gleichen Beförderungsweg handeln, wonach die Ware nicht als persönlich befördert gilt. Nachfolgend eine Übersicht der Reisefreimengen bei der Rückkehr aus Nicht-EU-Ländern. Der Einführer muss bei diesen Genussmitteln mindestens 17 Jahre alt sein:
-
Zigaretten: 200 Stück
-
Zigarillos: 100 Stücke
-
Zigarren: 50 Stück
-
Rauchtabak: 250 Gramm
-
Spirituosen: 1 Liter (Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent)
-
Alkohol & alkoholische Getränke: 2 Liter (Alkoholgehalt maximal 22 Volumenprozent)
-
nicht schäumende Weine: 4 Liter
-
Bier: 16 Liter
Bei Arzneimitteln muss die Menge dem persönlichen Bedarf entsprechen. Verboten sind gefälschte Arzneimittel und besonders gefährliche Stoffe. Kraftstoffe dürfen lediglich bis zu der Menge eingeführt werden, die im Hauptbehälter jedes Motorfahrzeugs Platz findet. Zusätzlich erlaubt sind zehn Liter in einem separaten tragbaren Behälter.
Sonstige Waren dürfen bis zu einem Grenzwert von 300 € eingeführt werden. Bei See- und Flugreisen liegt die Maximalgrenze bei 430 € und bei unter 15-jährigen Reisenden bei 175 €. Bei den Wert- und Mengengrenzen ist zu beachten, dass bestimmte Personengruppen eingeschränkten Freimengen unterliegen. Dazu gehören beispielsweise Grenzpendler, Personal auf Flügen und Schiffen sowie Bewohner aus grenznahen Gemeinden.
Kosten beim Überschreiten von Reisefreimengen
Überschreiten Sie die vorgeschriebenen Reisefreimengen bei der Rückkehr aus Nicht-EU-Staaten müssen Sie mit Einfuhrabgaben rechnen. Zudem gibt es Gebiete, die zum Zollgebiet der EU gehören, aber im Bereich Mehrwertsteuern und Verbrauchssteuern nicht in das entsprechende Steuergebiet fallen. Werden hier Reisefreimengen überschritten, müssen Einfuhrumsatzsteuer und möglicherweise eine Verbrauchssteuer gezahlt werden. Neben den Ålandinseln und den Kanarischen Inseln gehören dazu die britischen Kanalinseln, die Überseedepartements Frankreichs sowie der griechische Berg Athos.
Wichtig: Ist bei nicht teilbaren Waren (z.B. eine Lederjacke oder ein Schmuckstück) die Reisefreimenge überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware erhoben und nicht nur auf den Wertanteil der die Freigrenze übersteigt.
Beispiel:
Sie kommen mit dem Flugzeug aus den USA zurück. Dort haben Sie sich eine Kamera für umgerechnet 500 € gekauft. Die Reisefreimenge von 430 € ist überschritten, und da die Kamera nicht geteilt werden kann, wird die Einfuhrabgabe auf den Betrag von 500 € erhoben. Haben Sie statt der Kamera zwei Ringe für jeweils 300 € gekauft, ist die Freigrenze von 430 € zwar auch überschritten. Die Einfuhrabgabe wird aber nur auf der Grundlage von 300 € berechnet.
Einschränkungen: Das darf nicht eingeführt werden
Um die Artenvielfalt zu erhalten und der Ausbreitung von Seuchen und Krankheiten vorzubeugen, gelten für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen sowie daraus produzierten Waren Einschränkungen. Beim Kauf von verdächtigen Souvenirs ist daher besondere Vorsicht geboten. Werden artengeschützte Tiere, Pflanzen sowie daraus produzierte Waren ohne erforderliche Genehmigung nach Deutschland eingeführt, kann eine Geldstrafe verhängt werden. Einige Beispiele nachfolgend:
-
exotische Pelzmäntel, Felle
-
Elfenbein
-
Nashornprodukte
-
ausgestopfte und lebende Vögel
-
Meeresschildkröten
-
Produkte aus Schildpatt
-
Kakteen
-
Korallenschalen
-
Muschelschalen