Steuern sparen durch Heirat? Single oder Paar?
Single sparen häufig viel Geld und damit Steuern, wenn sie heiraten. Dies gilt jedoch nicht immer.
Was sie wissen sollten:
Steuern sparen
Bei einer Heirat kann das Jawort meherere tausend Euro oder aber auch gar nichts wert sein. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, welche Einkünfte jeder der beiden Partner erzielt.
Der sogenannte Splittingvorteil kommt dem Paar zugute, wo die Einkünfte stark voneinader abweichen. Insbesondere wenn ein Partner geringe oder gar keine Einkünfte in dem Veranlagungszeitraum der Heirat erzielt hat. Wenn die Partner gleich viel verdienen haben Hochzeiten und Trennungen steuerlich kaum Folgen.
Für Alleinerziehende ist die Heirat auch manchmal ein Minusgeschäft. Dieses kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden.
Lebensgefährten profitieren manchmal nicht soviel vom Splittingtarif, weil sie nach der Hochzeit keinen Unterhalt mehr für den Partner absetzen können. Auch in diesem Fall sollte im Vorfeld der Steuerberater gefragt werden.
Homosexuelle, die in einer gesetzlichen Partnerschaft leben, können noch bis zu 8.004€ Unterhalt für den Lebenspartner absetzen. Das gilt auch für getrennte lebende Partner.
Gehen Paare auseinander können sie zum letzen Mal den Splittingvorteil im Jahr der Trennung beim Finanzamt beantragen. Hier besteht ein Wahlrecht, welches in der Praxis sehr häufig wahrgenommen wird. Aber auch hier liegen die Tücken im Detail, insbesondere, wenn die Partner nicht mehr miteinander reden wollen.
Arbeitnehmer können im Trennungsjahr die gewählten Steuerklassen behalten. Sie können jedoch auch andere Steuerklssen wählen, wenn beide Partner zustimmen. Eine Besonderheit besteht, wenn die die eheliche Lebensgemeinschaft wieder neu entsteht. Dann könne die Partner auch wieder die Steuerklassen für Ehepaare bekommen.
Werden bei einer Scheidung Rentenanwartschaften geteilt, verpflichten sich Ehepartner zu Ausgleichs- oder Auffüllungszahlungen müssen diese besonders betrachtet werden. Diese sollten als vorweggenommene Werbungskosten angegeben werden. Wenn das Finanzamt diese nicht anerkennen sollt, muss ein Einspruch eingelegt werden. Besonderheiten gelten auch (fast wie immer: bei Beamten). Auch hier sollte der Steuerberater um Rat gefragt werden.
Scheidungskosten werden in der Regel als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt (Anwalts- und Gerichtskosten, Fahrtkosten, Zinsen für bestimmte Darlehen etc.). Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist ein Eigenanteil zutragen, der sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner können bis zu 13.805€ als Sonderausgaben angesetzt werden. Der Empfänger muss diese Einnahmen jedoch versteuern. Er darf seine Zustimmung zu dieser Verfahrensweise nicht verweigern, wenn die ihm enstehenden Nachteile ausgeglichen werden.
Sollten sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie mich (Steuerberater Weimar) unter: info@stb-lippner.de
Wichtige Informationen für die Vorsorge im Alter: www.private-pflegeversicherung-deutschland.de