Spenden
sind freiwillige Zuwendungen für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck und eine Sonderausgabe im Sinne des Einkommensteuerrechts, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Spendenempfänger können gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften sein. Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Entlohnung für geleistete Arbeit.
Spenden sind bis zu einem Anteil von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig.
Jede Spendenquittung zahlt sich aus, denn Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen, sobald sie über dem Pauschbetrag von EUR 36,00 bei Ledigen bzw. EUR 72,00 bei Verheirateten/Lebenspartnerschaften liegen.
Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden, sogenannter Spendenvortrag.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke müssen anhand der „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ nachgewiesen werden, vormals Spendenbescheinigung. Die Bestätigung stellt der Empfänger der Spende aus, dieser kann die Bescheinigung auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Zur Vermeidung von Kosten zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden (bis zu EUR 200,00) ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuer-durchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung. Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z .B. Kontoauszug) der Bank bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking aus.
Für Flüchtlingshilfsmaßnahmen zwischen dem 01.08.2015 und dem 31.12.2016 gelten folgende Ausnahmeregelungen (lt. Mitteilung des BMF vom 22.09.2015):
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungs-nachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.
Arbeitnehmer können einen Teil ihres Lohns spenden. Wenn der Arbeitgeber diesen vom Bruttogehalt einbehält und direkt an eine gemeinnützige Einrichtung zugunsten der Flüchtlingshilfe überweist, muss darauf keine Lohnsteuer entrichtet werden. Der steuerliche Effekt ergibt sich dadurch, dass eine geringere Lohnsteuer gezahlt werden muss, anstatt eines Spendenabzugs in der Steuererklärung. Sozialversicherungsrechtlich bleiben Spenden vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers grundsätzlich beitragspflichtig. Eine Ausnahmeregelung existiert nur, soweit es sich um eine Arbeitslohnspende für Naturkatastrophen handelt.
Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken sind wie bisher schon schenkungsteuerfrei (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 Erbschaftsteuergesetz).
Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer.