Gesetzlicher Mindestlohn

In Deutschland gilt ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto EUR 8,50 je Zeitstunde.

Für Minijobber und bestimmte Branchen bringt das Mindestlohngesetz spezielle Melde- und Dokumentationspflichten mit sich.

Neben den Pflichten bei Minijobbern haben Arbeitgeber bestimmter, in § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz genannten Branchen, seit dem 01.01.2015 zusätzliche Pflichten.

Das sind die folgenden Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
  • Fleischwirtschaft

Arbeitgeber in diesen Branchen müssen für alle Arbeitnehmer Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG). Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.

Dies gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer für einen der obigen Bereiche überlässt.

 

Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiloDokV) mit Wirkung vom 01.08.2015 in der Fassung vom 29.07.2015 befreit Arbeitnehmergruppen von Dokumentationspflichten, wenn auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der

  • Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über brutto EUR°2.958,00 erhält
  • Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über brutto EUR 2.000,00 erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt)
  • für beschäftigte enge Familienangehörige

Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten (z.B. Paketzusteller), ist die Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit ausreichend. Beginn und Ende der Arbeitszeit müssen nicht erfasst werden. Der Arbeitnehmer darf in diesen Fällen seine Arbeitszeit auch eigenverantwortlich einteilen.

Bei Pflichtverstößen droht ein Bußgeld bis zu EUR 30.000,00. Geldbußen von mehr als EUR 200,00 werden in das Gewerbezentralregister eingetragen. Bei einer Geldbuße von mindestens EUR 2.500,00 kann ein Unternehmen zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.

Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auf die tatsächlich erbrachte und nicht die vereinbarte bzw. geplante Arbeitszeit. Dienstpläne dürften insofern nicht ausreichen. Vorschriften, in welcher Form die Unterlagen geführt werden müssen, gibt es bislang nicht. Ohne elektronische Zeiterfassung dürften beispielsweise Einträge in Kalendern oder Listen genügen, am besten mit Vermerk des Aufzeichnungsdatums. Pausenzeiten, die nicht als Arbeitszeiten gelten, sind abzuziehen. Eine Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber Streitigkeiten vermeiden.

Auch Praktikanten im Sinne des § 22 Abs. 1 MiLoG werden in den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes einbezogen.

 

Ausnahme für bestimmte Praktikanten

  • Verpflichtendes Praktikum aufgrund einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen Berufsakademie
  • Freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studium
  • Freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat.
  • WICHTIG: Freiwillige Praktika nach dem Studienabschluss fallen nicht unter diese Ausnahmen und unterliegen den vollen Dokumentationspflichten.
  • Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer
  • Ehrenamtlich Tätige stellen ein großes Problem dar. Von einem Ehrenamt spricht man, wenn die fragliche Tätigkeit im Allgemeinen nebenberuflich, unvergütet und regelmäßig vorübergehend oder zeitlich befristet ausgeübt wird. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer ehrenamtlichen Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis war bislang, ob die betreffende Person eine Vergütung für ihre Tätigkeit erwartet.
  • Auszubildende sind ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes betroffen. § 22 Abs. 3 MiLoG
  • Der gesetzliche Mindestlohn ist gemäß § 22 MiLoG nicht auf Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung anzuwenden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Jugendliche eine Berufsausbildung wegen besserer Bezahlung aufgeben oder unterlassen. Aber auch hier besteht die Gefahr, dass dies verfassungswidrig – Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art 3 GG – und europarechtswidrig eingestuft wird. Die gesetzliche Regelung ist dennoch zurzeit wirksam.
  • In diesen Fällen kann die Entlohnung frei vereinbart werden.
  • Berufsvorbereitung nach §§ 68-70 des Berufsbildungsgesetzes

Dieses bislang geläufige Abgrenzungskriterium kann mit Inkrafttreten des MiLoG allerdings nicht mehr angewendet werden. Nach § 3 MiLoG soll es künftig gerade nicht mehr darauf ankommen, ob eine Vergütung erwartet oder hierauf verzichtet wird. Das MiLoG schreibt zwingend für jede im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit die Zahlung einer Vergütung in Höhe von mindestens EUR 8,50 brutto je Stunde vor.

Es steht zwar fest, dass der Gesetzgeber die ehrenamtliche Tätigkeit nicht dem Mindestlohn unterwerfen wollte, aber die Gesetzesgrundlage fehlt. Am 23.02.2015 erklärte die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, dass Vertragsamateure im Bereich des Breitensports nicht dem gesetzlichen Mindestlohn unterliegen. Dies solle auch gelten, wenn Vertragsamateure als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind. Begründet wird dies von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales damit, dass bei Vertragsamateuren der Spaß am Sport und die Förderung des Vereinszwecks im Vordergrund stünden und nicht die finanzielle Gegenleistung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses. In möglichen Gerichtsverfahren entfaltet die Stellungnahme des BMAS keine Bindungswirkung. Die Gerichte sind verpflichtet, unabhängig und allein am Gesetz ausgerichtet, den Einzelfall zu entscheiden.

Übergangsregelungen bis 2017

Abweichende Regelungen eines Tarifvertrags repräsentativer Tarifvertragsparteien gehen bis zum 31.12.2017 dem gesetzlichen Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind oder entsprechende Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes erlassen worden sind.

Ab dem 01.01.2017 muss jedoch unabhängig von einem abweichenden Tarifvertrag ein Mindestentgelt von EUR 8,50 brutto je Zeitstunde vereinbart und gezahlt werden.

Hinweis:

Für welche Branchen entsprechende Übergangsregelungen gelten, kann der Übersicht Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnung entnommen werden. (Internetseite des Zolls (www.zoll.de): einmal unter

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-AEntG-Lohnuntergrenze-AUeG/mindestlohn-aentg-lohnuntergrenze-aueg_node.html.

Höherer Mindestlohn für Abfallwirtschaft

Für alle Beschäftigten der Abfallwirtschaft gilt ab dem 01.10.2015 ein Mindestlohn von EUR 8,94. Dieser steigt ab 01.01.2016 auf EUR 9,10. Dies müssen auch Betriebe bezahlen die nicht tariflich gebunden sind.

Dieser Mindestlohn gilt auch für die Straßenreinigungs- und Winterdienste.

Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.