Kleinstkapitalgesellschaften und Veröffentlichung der Bilanz
Steuerberater Weimarinformiert:
Immer wieder wird in der Praxis über die Sinnhaftigkeit der Veröffentlichung von den Bilanzen der Kleinstkapitalgesellschaften diskutiert.
Nun hat der Gesetzgeber gehandelt und die Einsicht etwas erschwert. Alles weitere können Sie in dem nachfolgenden Artikel lesen.
Das Micro BilG tritt in Kraft
Das Bundeskabinett hat die Micro-Richtlinie der EU beschlossen. Damit möchte der Gesetzgeber kleinste Kapitalgesellschaften in der Rechnungslegung und Offenlegung entlasten. Zunächst werden die Größenklassen für Kleinstkapitalgesellschaften in einem neuen § 267a Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Kleinstkapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Rechtsformen (z.B. GmbH & Co KG). Eine Kleinstkapitalgesellschaft i. S. d. Micro BilG liegt vor, wenn die betreffende Gesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Bilanzsumme 350.000 EUR
- Umsatzerlöse 700.000 EUR
- 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Eine wesentliche Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaft ist, das sie auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz verzichten können, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz macht (§ 264 Abs.1 HGB). Hauptsächlich sind das Angaben zu Haftungsverhältnissen und gewährten Krediten an Mitglieder der Organe. Weitere Erleichterungen sind, die Darstellungstiefe im Jahresabschluss zu verringern und bei der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 Abs. 5 HGB ebenfalls ein verkürztes Gliederungsschema anzuwenden. Die Kombination mit den Erleichterungen aus § 276 Abs. 1 Satz 1 HGB (Rohergebnis als Saldo aus Umsatzerlösen, sonstige Erträge und Materialaufwand) ist nicht möglich. Diese verkürzten Gliederungsschemen finden nur Anwendung im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Der steuerrechtliche Jahresabschluss muss weiterhin gemäß § 5b EStG (E-Bilanz) erstellt werden.
Des Weiteren können künftig Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 326 Abs. 2 HGB wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder nur durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Auch die Hinterlegung erfolgt beim elektronischen Bundesanzeiger, wobei Dritte auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie der Bilanz erhalten (§ 9 Abs. 6 HGB). Anders als zum Teil behauptet, befreit die Micro BilG die Kleinstkapitalgesellschaften nicht von ihren Offenlegungspflichten. Der Gesetzgeber hat mit diesem Gesetz insbesondere die Hürden für den Zugang für Dritte erhöht, da ab sofort ein kostenpflichtiger Antrag zu stellen ist.
Die meisten Neuregelungen des Micro BilG gelten für alle Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 2012, demzufolge auch bereits für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012.
Aus diesem Artikel wird deutlich, dass meines Erachtens nur wieder halbherzig gehandelt wordn ist. Vielmehr wäre es sinnvoller gewesen, die Kleinstkapitalgesellschaften von der Veröffentlichung zu befreien bzw. stärkere Vereinfachungen zu zulassen.
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