Kinder über 18 und deren steuerliche Berücksichtigung

Mit dem 18. Geburtstag Ihres Kindes wird es steuerlich besonders interessant. Denn ab jetzt bekommen Sie Kindergeld und die anderen steuerlichen Förderungen nur noch, wenn ein besonderer Grund vorliegt (Berücksichtigungsgrund).

Ein Berücksichtigungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Berufsausbildungabsolviert, eine Arbeit oder einen Ausbildungsplatz sucht oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Lehre und Studium) befindet.

Klingt theoretisch einfach, in der Praxis warten allerdings viele Hindernisse, über die Sie als Eltern Bescheid wissen müssen. Hier ist schnell ein Fehler passiert und das Kindergeld ist futsch.

Befindet sich Ihr Kind zum Beispiel in Berufsausbildung, heißt das noch lange nicht, dass Sie das Kindergeld auch bekommen. Weitere Voraussetzungen gilt es zu erfüllen. Bis 2011 durfte das Kind nicht mehr als 8.004,- Euro pro Jahr verdienen.

Ab 2012 ist diese Einkommensgrenze zwar weggefallen. Ob das Kind während der ersten Berufsausbildung arbeitet (z.B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt für das Kindergeld jetzt keine Rolle mehr. Ist die erste Berufsausbildung allerdings abgeschlossen und absolviert das Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Eltern können sich die Berechnung und Überwachung der Einkünfte ihrer volljährigen Kinder zwar sparen. Das heißt aber nicht, dass es keine Probleme mehr geben wird. Liegt eine erste Berufsausbildung vor oder absolviert das Kind bereits eine zweite Berufsausbildung? Wenn das Kind in den Semesterferien mehr arbeitet und über der 20 Stunden-Grenze liegt: Können die Stunden mit Wochen, in denen weniger gearbeitet wird, verrechnet werden? Hier müssen Sie als Eltern schon im Vorfeld die richtigen Maßnahmen ergreifen, damit es nicht im Nachhinein Ärger mit der Familienkasse gibt