Kinder und Ferienjob in der Praxis

Die Sommerzeit nutzen viele Schüler und Studenten, um sich mit Ferienarbeit etwas dazuverdienen oder in Praktika beruflich zu orientieren. Sowohl für das Kindergeld als auch bei den Abgaben gilt es einiges zu beachten.

Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 EUR fällig. Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten.

Zuviel erhobene Lohnsteuer lässt sich mit einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückholen. Beträgt nach Abzug aller Werbungskosten, Sonderausgaben wie den Ausbildungskosten und weiterer Abzugsbeträge das steuerliche Einkommen nicht mehr als 8.354 EUR im Jahr, wird das Finanzamt gar keine Steuern festsetzen und alle Steuerabzüge erstatten.

Minijob

Für das Kindergeldspiel spielt der Verdienst während der Ferienzeit und auch neben der Ausbildung keine Rolle mehr. Wer bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt, muss seine Nebentätigkeit allerdings zeitlich auf höchstens 20 Stunden pro Woche begrenzen. Anderenfalls erlischt der Kindergeldanspruch. Bis zu zwei Monate, beispielsweise in der Ferienzeit, kann diese Grenze überschritten werden, wenn im Jahresdurchschnitt die 20 Stunden eingehalten werden.

Neben den Steuerabzügen und dem Kindergeld sind die Sozialabgaben zu beachten. Ferienjobs bleiben jedoch sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Für freiwillige Praktika gilt dies grundsätzlich ebenso. Bei länger andauernden Tätigkeiten, auch bei freiwilligen, bezahlten Praktika, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig – mindestens zur Rentenversicherung. Bei Minijobs ist auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherung möglich.

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL), Pressemitteilung v. 26.6.2014