Neue, verschärfte Anforderungen bei der Führung des Kassenbuch und der Kassenführung
Wer jetzt nicht handelt, hat das Nachsehen. Dieses kann existenzbedrohend sein!
Unternehmer, die überwiegend mit Bargeldgeschäften zu tun haben, rücken noch weiter in den Fokus der Finanzbehörden und müssen ab 2017 mit verschärften Prüfungen ihrer Kassensysteme und Kassenbücher rechnen. Grund dafür sind die strengere Definition der elektronischen Kassenführung aus dem Jahre 2010 sowie die in 2014 aktualisierten Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und des Datenzugriffs (GoBD). Bislang gab es einen Aufschub für die Umsetzung in der Praxis, doch nun endet die Übergangsfrist. Ab Januar 2017 sind die Regeln zwingend anzuwenden. Wer dann dagegen verstößt, zieht bei Betriebsprüfungen den Kürzeren. Und das kann teuer werden.
Wenn Sie ein bargeldintensives Unternehmen betreiben und Betriebsprüfungen künftig ruhig entgegen sehen möchten, sollten Sie Ihre Prozesse rund um die Aufzeichnung Ihrer Bargeschäfte bzw. Kassenbuchführung jetzt genau unter die Lupe nehmen. Nur so können Sie noch rechtzeitig gegensteuern.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich um ein bargeldintensives Unternehmen, wenn mehr als 10 Prozent aller Erlöse in bar vereinnahmt werden. Die neuen Regeln zur GoBD gelten sowohl für moderne elektronische bzw. PC-Kassensysteme als auch für die althergebrachte „offene Ladenkasse“. Daher sollten alle Unternehmen einen Kassencheck vornehmen.
Anforderungen an Bargeschäfte/Registrierkassen seit 26.10.2010
Die wesentlichen Anforderungen des BMF-Schreibens aus 2010 sehen vor, dass:
– alle Kassenumsätze als Einzelumsätze digital aufzeichnet werden
– alle Kassenumsätze für mind. zehn Jahre unveränderbar digital gespeichert werden
– alle Kassenumsätze digital prüfbar (digital auslesbar) gemacht werden
Sofern die Registrierkassen den Anforderungen aus 2010 nicht entsprechen und die Kasse technisch nicht nachrüstbar ist, besteht eine Übergangsfrist bis Ende 2016. Ab 1. Januar 2017 an dürfen nur noch solche Kassen eingesetzt werden, die den obigen Anforderungen aus dem BMF-Schreiben aus 2010 entsprechen.
Zitat Bundesfinanzministerium
Zusammenfassung:
Verwirft der Betriebsprüfer das Kassenbuch als nicht ordnungsgemäß, ist der Unternehmer schon in Teufels Küche: Das Finanzamt wird sicher nicht zu seinen Gunsten schätzen. Und spätestens, wenn eine fehlerhafte Kassenführung den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung (und des Vertrauens des Fiskus) zur Folge hat und die Buchführung damit keine Beweiskraft mehr entfaltet, wünscht sich der Unternehmer, sich früher mit diesem leidigen Thema beschäftigt zu haben.
Weitere wichtige Informationsquellen:
Offizielles Schreiben des Bundesfinanzministeriums: Anforderungen an die Kassenbuchhaltung und Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchhaltung
Nachfolgend noch einmal die Anforderungen und Grundsätze an ein Kassenbuch
Allgemeine Anforderungen an das Kassenbuch
Die Kassenführung Unternehmers muss den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung genügen. Allgemeine Aufzeichnungspflichten erfordern unter anderem, dass
alle Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgt werden können (§145 Abs. 1 AO),
grundsätzlich jede Betriebseinnahme, Betriebsausgabe, Einlage und Entnahme einzeln aufgezeichnet werden muss und
sämtliche Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden (§146 Abs. 1 S. 1 AO).
Im Einzelnen bedeutet das:
Der Kassenbucheintrag muss Angaben zu Datum, Belegnummer, Betrag und Leistungsbeschreibung einer Bargeldbewegung liefern. Der Grundsatz lautet: „Keine Buchung ohne Beleg!”, was nichts anderes bedeutet, als dass zu jedem Eintrag im Kassenbuch entweder ein Fremdbeleg (z.B. Rechnungen eines anderen Unternehmers) oder ein selbst erstellter Eigenbeleg (z.B. für Entnahmen und Einlagen, Trinkgelder, auswärtige Telefonspesen oder Schmiergelder) vorliegen muss.
Der Unternehmer hat Eintragungen im Kassenbuch am gleichen Tag, spätestens am Folgetag vorzunehmen. Denn egal, für welches Kassensystem er sich entscheidet, ein sachverständiger Dritter muss zu jeder Zeit einen Abgleich des Sollbestands laut Kassenbuch mit dem Istbestand der Kasse vornehmen können. Man spricht auch von der jederzeitigen Kassesturzfähigkeit.
Im Kassenbuch sollen die Bruttobeträge – centgenau und in Euro – erfasst werden. Sämtliche Eintragungen sind in deutscher Sprache vorzunehmen. Der Kassenbestand soll zumindest am Ende eine Kassenbuchseite bzw. zum Ende des Abrechnungszeitraums (z.B. Monat) ermittelt werden.
Leerzeilen sind im Kassenbuch nicht gestattet. Gegebenenfalls sind übrige Zeilen am Ende der Seite mit einer „Buchhalternase” durchzustreichen. Eintragungen dürfen nicht mit Bleistift getätigt werden. Korrekturen im Kassenbuch sind abzuzeichnen. Dabei müssen alter und neuer Eintrag lesblar bleiben. Wird eine Seite des Kassenbuchs wegen Unübersichtlichkeit neu geschrieben, so muss auch die fehlerhafte ursprüngliche Kassenbuchseite archiviert
Hat der Unternehmer eine Geldbewegung irrtümlicherweise nicht im Kassenbuch vermerkt, so ist diese im Zeitpunkt des Erkennens nachzutragen. Die nachträgliche Erfassung zwischen zwei Zeilen ist nicht zulässig.
Es muss gewährleistet sein, dass die Kassenbücher und die zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen (z.B. Fremd- und Eigenbelege, Tagesendsummenbons der elektronischen Registrierkasse, Speisekarten, Preislisten) während der Aubewahrungsfrist von 10 Jahren verfügbar sind und jederzeit kurzfristig lesbar gemacht werden können.
Bei Bareinnahmen über 10.000 Euro sind außerdem die Aufzeichnungspflichten des Geldwäschegesetzes zu beachten. Hier muss die Identität des Geschäftspartners festgehalten werden.
Fehlerquellen im Kassenbuch
Sachliche oder formelle Fehler der Kassenführung eröffnen dem Finanzamt die Befugnis, Einnahmen oder Ausgaben zu schätzen. Beanstandet der Betriebsprüfer Mängel in der Kassenführung, so wird die Ordnungsmäßigkeit der Kasse nicht verworfen, solange das Ausmaß der Mängel gering bleibt. Dabei ist nicht die formelle Bedeutung des Mangels entscheidend, sondern sein materielles (sachliches) Gewicht. Zu den typischen sachlichen und formellen Fehlern der Kassenbuchführung gehören z.B., dass
Kassenbewegungen gar nicht, falsch oder doppelt erfasst werden,
Belege nicht vollständig aufbewahrt werden,
Kassenbucheintragungen ohne Beleg vorgenommen werden,
keine Eigenbelege für Privatentnahmen erstellt werden,
keine zeitnahe Erfassung der Bewegungen im Kassenbuch erfolgt,
die jederzeitige Kassensturzfähigkeit nicht gewährleistet ist,
bei Korrekturen der ursprüngliche Eintrag nicht mehr lesbar ist (aber: ein Kassenbuch ganz ohne Korrekturen wirkt eher verdächtig),
bei Einsatz von elektronischen Registrierkassen das Journal täglich gelöscht wird und Tagesendsummenbons nebst fortlaufender Nummerierung des Z-Zählers nicht aufbewahrt werden,
nicht sämtliches Hartgeld gezählt wird,
unglaubwürdig hohe Kassenbestände über einen längeren Zeitraum bestehen,
immer gerade bzw. runde Kassenbestände bestehen,
ein negativer Kassenbestand besteht (eine Kasse kann nicht mehr als leer sein!),
nicht zertifizierte Kassensoftware eingesetzt wird, die z.B. die nachträgliche Manipulation gebuchter Daten erlaubt,
Datenbestände z.B. auch nach einem Wechsel der Kassenbuch-Software, nicht mehr lesbar gemacht werden können,
notwendige Unterlagen nicht oder nicht lange genug aufbewahrt werden.
Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung
Wird die Kasse als nicht ordnungsgemäß verworfen, ist das Finanzamt zu Schätzungen berechtigt, weil es die Besteuerungsgrundlagen aufgrund der vorgelegten Kassenbuchhaltung nicht ermitteln kann. Bestehen z.B. Kassenfehlbeträge (was ja tatsächlich nicht sein kann), sind sie ein Indiz dafür, dass Bareinnahmen nicht erfasst und/oder Barausgaben zu hoch erfasst wurden. In der Regel wird der Fiskus Bareinnahmen hinzu schätzen. Besteht der Verdacht, dass Betriebs- und Privatsphäre des Unternehmers nicht vollständig getrennt wurden, können auch Betriebsausgaben im Schätzwege reduziert werden.
Tätigt der Unternehmer überwiegend Bargeldgeschäfte und kommt der gewissenhaften Kassenführung damit eine hohe Bedeutung zu, ist es denkbar, dass eine nicht ordnungsgemäße Kasse die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchhaltung infiziert. Dies kann nicht nur existenzgefährdend sein, sondern auch ein Steuerstrafverfahren gegen die verantwortlichen Inhaber oder Geschäftsführer nach sich ziehen.