Hinzuverdienstgrenzen bei Renten
Die Beschäftigung von Rentnern hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Hierbei sind insbesondere die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.Unbegrenzt hinzuverdienen darf ein Rentner nur, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Die Regelaltersgrenze liegt für Versicherte, die bis einschließlich 31.12.1946 geboren sind, bei 65 Jahren. Für Versicherte, die ab dem 01.01.1947 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben.
Durch die seit dem 01.01.2008 gültige Bindung der Hinzuverdienstgrenze an die Bezugsgröße ändert sich die Hinzuverdienstgrenze zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Bezugsgröße ändert. Die Bezugsgröße ändert sich regelmäßig zu Beginn eines jeden Jahres. Lediglich in den neuen Bundesländern kann sich zum 01.07. eines Jahres eine Änderung ergeben, da bei der Berechnung der Grenzen hier der aktuelle Rentenwert berücksichtigt wird, welcher sich – sofern es zu einer Rentenerhöhung kommt – immer zur Jahresmitte ändert. Die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 01.07.2015.
Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten
Wenn ein Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, darf er monatlich bis zu EUR 450,00 hinzuverdienen. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden. Dementsprechend ist die Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch und beträgt
- bei zwei Drittel der Vollrente das 0,13-fache,
- bei der Hälfte der Vollrente das 0,19-fache und
- bei einem Drittel der Vollrente das 0,25-fache
der monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens aber mit 1,5 Entgeltpunkten. Seit dem 01.01.2015 beträgt die monatliche Bezugsgröße EUR 2.835,00 (West) und EUR 2.415,00 (Ost).
Nachfolgend werden die ab dem 01.07.2015 gültigen Hinzuverdienstgrenzen dargestellt
Mindesthinzuverdienstgrenzen
West | Ost | |
Vollrente | 450,00 Euro | 450,00 Euro |
2/3-Teilrente | 552,83 Euro | 511,95 Euro |
1/2-Teilrente | 807,98 Euro | 748,23 Euro |
1/3- Teilrente | 1.063,13 Euro | 984,51 Euro |
Hinzuverdienstgrenzen bei Durchschnittsverdienern
West | Ost | |
Vollrente | 450,00 Euro | 450,00 Euro |
2/3-Teilrente | 1.105,65 Euro | 1.023,89 Euro |
1/2-Teilrente | 1.615,95 Euro | 1.496,45 Euro |
1/3- Teilrente | 2.126,25 Euro | 1.969,02 Euro |
Hinzuverdienstgrenzen bei Höchstverdienern (bei einem Rentenbeginn im Jahr 2015)
West | Ost | |
Vollrente | 450,00 Euro | 450,00 Euro |
2/3-Teilrente | 2.302,11 Euro | 2.099,80 Euro |
1/2-Teilrente | 3.364,62 Euro | 3.068,93 Euro |
1/3- Teilrente | 4.427,14 Euro | 4.083,07 Euro |
Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschritten werden – ohne Auswirkungen auf die Rente. Dies gilt sowohl für Voll- als auch für Teilrentenbezieher.
Erwerbsminderungsrentner
Die Hinzuverdienstgrenzen werden grundsätzlich individuell berechnet. Maßgeblich sind auch hierbei die Rentenversicherungszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung sowie der Beschäftigungsort.
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbeginn ab 01.01.2001)
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird, abhängig vom Hinzuverdienst, in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels der Vollrente geleistet. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt seit dem 01.07.2015 monatlich EUR 450,00. Ab diesem Zeitpunkt gelten folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:
Mindesthinzuverdienstgrenzen
West | Ost | |
in voller Höhe | 450,00 Euro | 450,00 Euro |
zu 3/4 | 722,93 Euro | 669,47 Euro |
zur Hälfte | 978,08 Euro | 905,75 Euro |
zu 1/4 | 1.190,70 Euro | 1.102,65 Euro |
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenbeginn ab 01.01.2001)
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit – bei beiden Renten handelt es sich jeweils um die halbe Rente wegen voller Erwerbsminderung – gelten ab 01.07.2015 folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:
Mindesthinzuverdienstgrenzen
West | Ost | |
Vollrente | 978,08 Euro | 905,75 Euro |
1/2 Rente | 1.190,70 Euro | 1.102,65 Euro |
Hinzuverdienstgrenzen für Durchschnittsverdiener
West | Ost | |
Vollrente | 1.956,15 Euro | 1.811,50 Euro |
1/2 Rente | 2.381,40 Euro | 2.205,30 Euro |
Hinweis für Rentner wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit:
Für diese Rentenart gilt nach wie vor, dass die Erwerbsfähigkeit im versicherten Hauptberuf sowie in zumutbaren Verweisungsberufen auf weniger als 6 Stunden täglich im Vergleich zu einem gesunden Erwerbstätigen gesunken ist. Wenn eine mindestens 6-stündige Tätigkeit ausgeübt wird, könnte der Rentenanspruch wegfallen.
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Für Bezieher einer Hinterbliebenenrente gelten keine Hinzuverdienstgrenzen. Allerdings wird hier das Nettoeinkommen zu 40% auf die Rente angerechnet, vorausgesetzt der Freibetrag ist überschritten. Kinder, die Anspruch auf Waisenrente haben, erhöhen den Freibetrag. Bei Waisen entfällt ab dem 01.07.2015 die Anrechnung ihres eigenen Einkommens (zum Beispiel aus einem Nebenjob als Student). Die Freibeträge errechnen sich mit einer Formel, in der der aktuelle Rentenwert enthalten ist. Da sich der aktuelle Rentenwert grundsätzlich immer zum 01.07. eines Jahres ändert (sofern es zu einer Rentenerhöhung kommt), ändern sich auch die Freibeträge immer zum 01.07. eines Jahres. Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten entscheidend. Die Freibeträge betragen seit dem 01.07.2015:
West | Ost | |
Freibetrag für Witwen- und Witwerrenten | 774,14 Euro | 714,12 Euro |
Erhöhungsbetrag für jedes Kind | 163,58 Euro | 151,48 Euro |