Immer wieder, wird mir die Frage gestellt:  Muss ich eine Steuererklärung abgeben und wenn ja, wer erstellt diese?

Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen,  dass er von Ihnen zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie eine Steuererklärung (Einkommen) abgeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (§ 46 EStG Arbeitnehmerveranlagung).  Unterhalb des Beitrages finden Sie einen direkten Hinweis zum Gesetzestext bzw. auch zur grundsätzlichen Abgabepflicht.

Hier habe ich Ihnen die wesentlichen Sachverhalte aufgelistet.

  • Nebeneinkünfte liegen über 410,00 €: Eine Steuererklärung müssen Sie abgeben, wenn Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte haben und diese Nebeneinkünfte über 410,00 € liegen.

  • Es ist ein Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen. Das Finanzamt muss prüfen, ob dieses zu Recht geschehen ist. Einen Freibetrag können Sie sich eintragen lassen, wenn Sie Aufwendungen haben, die über den steuerlich anerkannten Höchstbeträge liegen bzw. Sie neagtive Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart haben.

  • Es haben beide Ehegatten Einkommen bezogen und lassen sich zusammenveranlagen und einer der Ehegatten haatte die Steuerklasse V oder VI.

  • Sie haben Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld etc. über 410,00 € bezogen: Solche Lohnersatzleistungen sind indirekt zwar steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt ( das heißt der individulle Steuersatz steigt). Es erfolgt eine Steuernachzahlung. Das gilt leider  auch für das Elterngeld.

    Unter Umständen ist hier eine getrennte Veranlagung sinnvoll. Lassen Sie dieses prüfen.

  • Die Fünftelregelung (für außerordentliche Einkünfte) hat Ihr Arbeitg Steuerklasse VI abgerechnet.

  • Sie sind Arbeitnehmer, Ihre Ehe ist durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und Sie bzw. Ihr früherer Ehepartner haben im selben Jahr wieder geheiratet: Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.

  • Ihr Verlust aus den Vorjahren ist noch nicht ausgeglichen: Verluste aus einer Einkunftsart, die Sie nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen konnten, dürfen Sie in das Vorjahr zurück- und/oder in die Folgejahre vortragen (sog. Verlustabzug).

    Wollen Sie keinen Verlustrücktrag vornehmen oder bleibt nach dem Rücktrag noch ein Verlust übrig, müssen Sie in den zukünftigen Jahren eine Einkommensteuererklärung abgeben, bis der Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet ist.

  • Als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen Sie bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen bzw. aufteilen: Wollen Sie als nicht zusammen veranlagte Eltern den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten- oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag Ihres Kindes anders als hälftig unter sich aufteilen, wird durch die Veranlagung beider Eltern sichergestellt, dass diese Frei- und Pauschbeträge insgesamt nur einmal abgezogen werden.

  • Sie haben Ihren beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-/EWR-Ausland lebt, auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Dann wird Ihnen während des Jahres entsprechend weniger Lohnsteuer abgezogen. In der Steuererklärung prüft der Beamte, ob Ihr Gesamteinkommen erfasst ist.

  • Sie haben in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, lassen sich aber als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandeln.

Den Gesetzestext finden Sie hier:

Grundsatz zur Abgabepflicht

Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer

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Hier geht es zu einem kleinen Erklärungsvideo:
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