Sachbezug bei Firmenwagen optimieren
Beispiel
Ein in A wohnender Filialleiter ist an 3 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Köln und an 2 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Bonn tätig. Er legt die 30 km von Bonn nach Köln (einfache Entfernung) mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurück (inländischer Bruttolistenpreis 30.000 EUR). Von seiner Wohnung zur Filiale in Bonn sind es nur 2 km.
Klassische Lösung
Im Zuge der vergangenen Rechtsprechung musste der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt für die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte ermittelt werden. Im Zweifel war dies jener Ort, der am häufigsten/längsten aufgesucht wurde. Für die im Beispiel geschilderte Situation wäre dies die weiter entfernt gelegene Filiale in Köln gewesen.
Der geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens ermittelte sich wie folgt:
1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung | 300 EUR |
0,03 % für die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 30 km) |
270 EUR |
Geldwerter Vorteil gesamt | 570 EUR |
Gestaltungshinweis: Erste Tätigkeitsstätte festlegen
Während es in der Vergangenheit auf qualitative Kriterien ankam, kommt es ab 2014 alleine auf die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers an. Nutzt der Arbeitgeber in unserem Beispiel diesen Gestaltungsspielraum und bestimmt Bonn als erste Tätigkeitsstätte, ändert sich die Berechnung der Dienstwagenbesteuerung – trotz der zeitlichen Unterlegenheit:
1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung | 300 EUR |
0,03 % für die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 2 km) |
18 EUR |
Geldwerter Vorteil gesamt | 318 EUR |
Ergebnis
Der Arbeitnehmer vermindert durch die Nutzung des neuen Gestaltungsspielraums den aus der Gestellung des Dienstwagens resultierenden geldwerten Vorteil um 3.024 EUR jährlich (252 EUR x 12 Monate).