Firmenwagen und dessen Besteuerung- Neue Rechtsprechung

Sachbezug bei Firmenwagen optimieren Beispiel Ein in A wohnender Filialleiter ist an 3 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Köln und an 2 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Bonn tätig. Er legt die 30 km von Bonn nach Köln (einfache Entfernung) mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurück (inländischer Bruttolistenpreis 30.000 EUR). Von seiner Wohnung zur Filiale in Bonn sind es nur 2 km. Klassische Lösung Im Zuge der vergangenen Rechtsprechung musste der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt für die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte ermittelt werden. Im Zweifel war dies jener Ort, der am häufigsten/längsten aufgesucht wurde. Für die im Beispiel geschilderte Situation wäre dies die weiter entfernt gelegene Filiale in Köln gewesen. Der geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens ermittelte sich wie folgt: 1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung 300 EUR 0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 30 km) 270 EUR Geldwerter Vorteil gesamt 570 EUR Gestaltungshinweis: Erste Tätigkeitsstätte festlegen Während es in der Vergangenheit auf qualitative Kriterien ankam, kommt es ab 2014 alleine auf die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers an. Nutzt der Arbeitgeber in unserem Beispiel diesen Gestaltungsspielraum und bestimmt Bonn als erste Tätigkeitsstätte, ändert sich die Berechnung der Dienstwagenbesteuerung - trotz der zeitlichen Unterlegenheit: 1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung 300 EUR 0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 2 km) 18 EUR Geldwerter [...]

Firmenwagen und dessen Besteuerung- Neue Rechtsprechung2014-07-21T17:01:23+02:00

Kinder und Ferienjob

Kinder und Ferienjob in der Praxis Die Sommerzeit nutzen viele Schüler und Studenten, um sich mit Ferienarbeit etwas dazuverdienen oder in Praktika beruflich zu orientieren. Sowohl für das Kindergeld als auch bei den Abgaben gilt es einiges zu beachten. Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM nutzen kann, muss der Ferienjobber seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum mitteilen. Außerdem muss er angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. In diesem Fall wird er in die Steuerklasse I eingeordnet und Lohnsteuern sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 EUR fällig. Ist der Schüler oder Student bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, wird sein Ferienjob nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten. […]

Kinder und Ferienjob2014-07-17T10:13:16+02:00

Warengutschein in der Praxis

Tank- und Warengutscheine an Mitarbeiter (Spar-Tipp) Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Gutscheine (Warengutschein) an Arbeitnehmer jetzt vereinfacht ausgestellt werden. Hier die  für Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit einzuhaltende Regeln: […]

Warengutschein in der Praxis2014-07-17T10:16:44+02:00

Steuererklärung -Werbungskosten

Wichtige Informationen Steuerberater Weimar informiert: 1000 € Werbungskosten kann jeder Arbeitnehmer pauschal bei seiner Einkommensteuererklärung ohne entsprechende Nachweise geltend machen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Kosten waren. Eventuell lohnt es sich jedoch, etwas genauer hinzusehen: Werbungskosten sind sämtliche Kosten, die einem Arbeitnehmer im direkten Zusammenhang mit dem Erlangen und Erhalten einer Erwerbstätigkeit entstehen, die Palette ist entsprechend vielfältig. Hier ein Auszug der gängigsten Werbungskosten: […]

Steuererklärung -Werbungskosten2014-07-17T20:20:45+02:00

Arbeitszimmer und Werbungskosten

Ihr Steuerberater in Weimar informiert über die aktuelle Rechtsprechung: Wer regelmäßig von zu Hause arbeitet, kann Kosten für Arbeitsmittel und oft sogar auch für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt auch für Arbeitsuchende, Auszubildende, Umschüler oder Mütter und Väter während der Elternzeit, die sich von zu Hause aus weiterbilden. Für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie im Jahr bis zu 1250 Euro abrechnen, wenn Ihnen für die dort erledigte Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch die Reinigung und der häusliche Versicherungsschutz gehören zu den Kosten. Mieter können sogar anteilig die Miete und Betriebskosten abrechnen – Hausbesitzer die Ausgaben für Abschreibung, Finanzierung und Grundsteuer. […]

Arbeitszimmer und Werbungskosten2014-07-17T10:22:02+02:00
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