Steuerklassenwechsel

So funktioniert der Steuerklassenwechsel! Häufig werde ich von meine Mandanten gefragt, wie sie die Steuerklasse wechseln können. Es stellt sich die Frage. warum sollte ich überhaupt die Steuerklasse  oder muss ich wechseln? Aus den nachfolgenden Erläuterungen ergeben sich 90% der Antworten Die Steuerklasse wechseln können z.B. Ehepaare, um Steuern zu sparen. Um die Steuerklasse zu wechseln, muss man nur ein ausgefülltes Formular zum Finanzamt schicken. Die Steuerklasse wechseln sollte man auch, wenn sich der Familienstand verändert hat. für bestimmte Sozialleistungen ist es wichtig, in der "richtigen" Steuerklasse zu sein. Auf dieser Seite finden Sie nicht nur das Formular für den Steuerklassenwechsel, sondern alle Formulare die Sie für die Finanzverwaltung benötigen. Finanzamtsformulare dass spezielle Steuerklassenwechselformular Steuerklassenwechsel Damit Sie wissen zu welcher Steuerklasse Sie gehören bzw. in welche Sie wechseln können, habe ich ihnen diese Aufstellung angefertigt. Steuerklasse I Die Steuerklasse 1 ist für Ledige oder Verheiratete, die dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben. Die Steuerklasse 1 gilt auch für Geschiedene oder Verwitwete. Auch in der Steuerklasse 1 gibt es einen Kinderfreibetrag. Wer mehreren Jobs nachgeht, kann die Steuerklasse 1 nur einmal angeben. Wenn man als ledige Person arbeitslos wird, bleibt man in der Steuerklasse 1. Steuerklasse II Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht. Außerdem müssen sie das Kindergeld beziehen. In der Steuerklasse 2 müssen deutlich weniger Steuern gezahlt werden als z.B. in Steuerklasse 1. Nur in der Steuerklasse 2 gibt es den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Steuerklasse III Die Steuerklasse 3 ist nur in Kombination [...]

Steuerklassenwechsel2016-09-23T18:02:25+02:00

Kassenbuch und Kassenanforderung ab 2017

Kassenbuchhaltung Neue, verschärfte Anforderungen bei der Führung des Kassenbuch und der Kassenführung Wer jetzt nicht handelt, hat das Nachsehen. Dieses kann existenzbedrohend sein! Unternehmer, die überwiegend mit Bargeldgeschäften zu tun haben, rücken noch weiter in den Fokus der Finanzbehörden und müssen ab 2017 mit verschärften Prüfungen ihrer Kassensysteme und Kassenbücher rechnen. Grund dafür sind die strengere Definition der elektronischen Kassenführung aus dem Jahre 2010 sowie die in 2014 aktualisierten Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und des Datenzugriffs (GoBD). Bislang gab es einen Aufschub für die Umsetzung in der Praxis, doch nun endet die Übergangsfrist. Ab Januar 2017 sind die Regeln zwingend anzuwenden. Wer dann dagegen verstößt, zieht bei Betriebsprüfungen den Kürzeren. Und das kann teuer werden. Wenn Sie ein bargeldintensives Unternehmen betreiben und Betriebsprüfungen künftig ruhig entgegen sehen möchten, sollten Sie Ihre Prozesse rund um die Aufzeichnung Ihrer Bargeschäfte bzw. Kassenbuchführung jetzt genau unter die Lupe nehmen. Nur so können Sie noch rechtzeitig gegensteuern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich um ein bargeldintensives Unternehmen, wenn mehr als 10 Prozent aller Erlöse in bar vereinnahmt werden. Die neuen Regeln zur GoBD gelten sowohl für moderne elektronische bzw. PC-Kassensysteme als auch für die althergebrachte „offene Ladenkasse“. Daher sollten alle Unternehmen einen Kassencheck vornehmen.   Auch wenn in Deutschland keine Pflicht für Registrierkassen besteht, nutzen die meisten Unternehmen, die Bargeld einnehmen, Registrier- oder PC-Kassen. Aufgrund der bislang leichten Manipulationsmöglichkeiten sind Anforderungen an die elektronische Kassenbuchführung besonders hoch. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hatte das [...]

Kassenbuch und Kassenanforderung ab 20172016-09-23T08:47:23+02:00

Unabhängige Finanzberatung

Unabhängige Finanzberatung - Ist das überhaupt möglich? Holger Lippner mit Uwe Harras (Allianz AG) Immer wieder werde ich von meinen Mandanten nach einer unabhängigen Finanzberatung in Weimar gefragt. Diese Frage ist natürlich schwer zu beantworten, da dieser Bereich genauso undurchschaubar ist, wie der Steuerberatungsbereich oder auch andere Wirtschaftsbereiche. Grundsätzlich muss man wissen, das es kaum unabhängige Berater oder Institutionen in diesem Bereich gibt. Sowohl Banken als auch Finanzdienstleister sind häufig an ihre Produkte gebunden bzw. diese sind Ihnen von den Gesellschaften vorgegeben. Doch gibt es natürlich auch Ausnahmen. Eine (natürlich, wie immer etwas subjektiv) Ausnahme ist die Firma tecis AG, die in Weimar durch meine Tochter vertreten ist (Finanzdienstleistung Weimar). Die Gesellschaft verfügt über viele Produkte und Dienstleister. Sie ist nicht so stark an bestimmte Produktpartner gebunden, wie andere Institute oder Ausschließlichkeitsvertreter in Weimar. Schauen Sie sich einfach auf ihrer Webseite und der von tecis AG immer einmal wieder um. Hier wird eine weitgehend unabhängige Finanzberatung durchgeführt. Sie erhalten dort wichtige Informationen zur Absicherung Ihres Lebensstandards und zum Aufbau Ihres Vermögens. Dort werden demnächst noch mehr Informationen veröffentlicht, die für Sie und Ihr Unternehmen wichtig sind. Insbesondere werden Sie dort zukünftig finden: Versicherungen Vermögensaufbau Absicherung Altersvorsorge Existenzgründung Unternehmensberatung und vieles mehr Gerade in den Bereichen Unternehmensberatung und Existenzgründung arbeiten wir eng zusammen. Der Versicherungsmarkt ist stark im Umbruch. Lassen Sie ihr Versicherungsportofolio überprüfen. Es stellen sich dort folgende Fragen: Benötige ich noch all diese Versicherungen? Sind die Leistungen noch angepasst? Was [...]

Unabhängige Finanzberatung2016-07-06T17:43:47+02:00

Hinzuverdienstgrenze bei Renten

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten Holger Lippner Steuerberater in Weimar Die Beschäftigung von Rentnern hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Hierbei sind insbesondere die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Unbegrenzt hinzuverdienen darf ein Rentner nur, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Die Regelaltersgrenze liegt für Versicherte, die bis einschließlich 31.12.1946 geboren sind, bei 65 Jahren. Für Versicherte, die ab dem 01.01.1947 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben. Durch die seit dem 01.01.2008 gültige Bindung der Hinzuverdienstgrenze an die Bezugsgröße ändert sich die Hinzuverdienstgrenze zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Bezugsgröße ändert. Die Bezugsgröße ändert sich regelmäßig zu Beginn eines jeden Jahres. Lediglich in den neuen Bundesländern kann sich zum 01.07. eines Jahres eine Änderung ergeben, da bei der Berechnung der Grenzen hier der aktuelle Rentenwert berücksichtigt wird, welcher sich – sofern es zu einer Rentenerhöhung kommt – immer zur Jahresmitte ändert. Die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 01.07.2015. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten Wenn ein Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, darf er monatlich bis zu EUR 450,00 hinzuverdienen. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden. Dementsprechend ist die Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch und beträgt bei zwei Drittel der Vollrente das 0,13-fache, bei der Hälfte der Vollrente das 0,19-fache und bei einem Drittel der Vollrente das 0,25-fache der monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens aber mit [...]

Hinzuverdienstgrenze bei Renten2016-07-06T18:13:59+02:00

Geschenke

Steuerliche Behandlung von Geschenken Geschenke sind Geld- oder Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Dritte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder anderen Zusammenhang mit einer Gegenleistung. Es muss sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung handeln, Geldgeschenke sind nicht begünstigt. Bei Aufwendungen für ein Geschenk muss eine gesonderte Aufzeichnung erfolgen. Wird die Aufzeichnung unterlassen, so ist ein Abzug der Aufwendungen und der darin enthaltenen Vorsteuer nicht zulässig. Geschenke an Geschäftspartner:  Präsente an Betriebsfremde können Firmen nur begrenzt als Ausgabe absetzen. Sie müssen auf ein Extrakonto gebucht werden und es sind Listen der Beschenkten zu führen. Pro Jahr und Empfänger dürfen sie maximal EUR 35,00 ausgeben – netto bei Vorsteuerabzug, ansonsten brutto. Auch Geschenke über EUR 35,00 können pauschal vom Schenker versteuert werden. Nach dem Urteil des BFH vom 16.10.2013 darf die Pauschalierungsmöglichkeit nicht an der Möglichkeit zum Betriebsausgabenabzug festgemacht werden. Das BMF hat mit Schreiben vom 19.05.2015 auf vier Urteile des BFH aus dem Jahr 2013 zur Besteuerung von Sachzuwendungen reagiert. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Regelung für Sachzuwendungen an Dritte Unternehmer können die Einkommensteuer nach § 37b Abs.1 EStG mit 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer für den Empfänger übernehmen, wenn sie Kunden oder Geschäftspartner Sachzuwendungen oder Geschenke zukommen lassen. Das Zusätzlichkeitskriterium ist erfüllt, wenn die Zuwendung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht. 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart. Die Pauschalierung ersetzt als besondere Erhebungsform lediglich die Einkommensteuer des Beschenkten. Das bedeutet: Sachzuwendungen an Empfänger, die im Inland weder [...]

Geschenke2016-07-16T14:35:09+02:00
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