Informationen Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Damen und Herren, wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung kurzfristig die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Betriebe geschaffen, wenn Mitarbeiter weiterhin bezahlt werden müssen. Bitte lesen Sie dazu vorab sämtliche Informationen in dieser Mail. Bei Bedarf können weitergehende Informationen über die im Text eingefügten Links der Arbeitsagentur eingesehen werden. Die Bundesregierung beschließt gerade das weitere Vorgehen. Bisher ist es laut Arbeitsagentur so, dass z.B. die Übernahme von 100 % AG-Sozialabgaben erst ab April geplant ist, ob mit dem Zusatz ‚auch rückwirkend für März‘ ist nicht sicher. Das heißt, wenn bereits im März beantragt wird, gilt das Recht von März und dementsprechend eventuell ohne die Zahlung von 100 % für die komplett beantragte Zeit!!! Hier kann es täglich neue Informationen geben. Kurzarbeitergeld (KuG) kann beantragt werden, wenn Mitarbeiter (aktuell mindestens 1/3 der Beschäftigten, ab 1.4.20 voraussichtlich mindestens 10% der Beschäftigten) mit mindestens 10% Entgeltausfall (Azubi sind nicht mitzuzählen; geringfügige Mitarbeiter/innen sind mitzuzählen, aber nicht KuG-berechtigt) betroffen sind. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen beruhen ( z. Bsp. Auftragsengpässe durch Corona-Virus). Diese Gründe sind in der KuG-Anzeige ausführlich darzulegen. Das beigefügte Formular „Anzeige Kurzarbeitergeld“ muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum letzten Tag im Monat vorliegen, in dem man KUG erstmals in Anspruch nehmen möchte. Es erfolgt immer eine Einzelfallprüfung durch das zuständige Fachteam auf der Grundlage der KuG-Anzeige. Die KUG-Anzeige senden Sie bitte direkt an das Bearbeitungsteam Erfurt.031-OS@arbeitsagentur.de bzw an diin Ihrem Bundesland zuständige Stelle. Der Arbeitsausfall ist vorübergehend [...]

Informationen Kurzarbeitergeld2020-03-17T16:53:58+01:00

Wie wird ein Firmenwagen besteuert ? – Fahrtenbuch, 1% Regelung und mehr

Wie wird ein Firmenwagen besteuert? Hier die aktuellen Informationen: Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Dienstwagens Stellung genommen. Immer wieder gibt es neue oder geänderte Vorgaben für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der außerdienstlichen Nutzung eines Firmenwagens. Das Bundesfinanzministerium hat nun mehrere ältere Verwaltungsanweisungen überarbeitet und seine Vorgaben in einem umfangreichen Schreiben veröffentlicht. Neben den hier zusammengefassten Vorgaben geht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben auch auf spezielle Fälle ein, die nur wenige Arbeitnehmer betreffen. Dazu gehören die Gestellung eines Fahrers, Umwegfahrten wegen konkreter Sicherheitsgefährdung des Arbeitnehmers oder die Überlassung gepanzerter Fahrzeuge. Was zusätzlich bei der 1 %-Regelung oder bei der Führung eines Fahrtenbuchs zu beachten ist, lesen Sie in separaten Beiträgen. • Methodenwechsel: Ein unterjähriger Wechsel zwischen Fahrtenbuch und 1 %-Regelung für ein Fahrzeug ist nicht zulässig. • Familienheimfahrten: Nutzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, fällt für die erste wöchentliche Fahrt kein geldwerter Vorteil an. Für jede weitere Familienheimfahrt in derselben Woche ist ein Nutzungswert von 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. • Leasing: Least der Arbeitgeber einen Firmenwagen, ist der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nach den üblichen Regeln zu bestimmen, wenn der Anspruch auf die Nutzungsüberlassung ein arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch ist oder auf eine Gehaltsumwandlung zurückgeht. Außerdem muss der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer sein. Der Arbeitgeber darf dann die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Firmenwagen nicht steuerfrei erstatten. • [...]

Wie wird ein Firmenwagen besteuert ? – Fahrtenbuch, 1% Regelung und mehr2018-09-18T11:30:07+02:00

Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile

Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile ab dem 01. Januar 2018 Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile ab dem 01. Januar 2018 Im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes fällt die Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen die vor dem 01.Januar 2009 erworben wurden zum Teil weg. Sollten Sie solche Anteile in Ihrem Besitz haben besteht aber kein unverzügliches Handeln, da der Wegfall der Steuerfreiheit nicht bis zum 31.12.2017 entstandene Gewinne betreffen. Mit einem Verkauf der „Alten Anteile“ vor dem 01. Januar 2008 verschenken Sie auch den neu geschaffenen Freibetrag von 100.000 Euro für entstehende Gewinne ab dem 01. Januar 2018. Dieser Freibetrag gilt pro Anleger. Sollten Ihre Anteile nach dem 31. Dezember 2017 so stark an  Wert gewinnen, haben Ehegatten die Möglichkeit einen Freibetrag von 200.000 Euro auszuschöpfen. Ein weiterer steuerlicher Trick ist hier zu erwähnen. Sofern Sie Kinder haben können Sie einen Teil der „ Altanteile“ vor dem 01. Januar 2018 auf Sie Übertragen. Ihre Kinder bekommen mit diesen  „geschenkten“ Anteilen ebenso einen Freibetrag 100.000 Euro auf ab dem 01. Januar 2018 entstehende Gewinne. Zögern Sie nicht Ihren Steuerberater zu kontaktieren um z.B. erbschaftsteuerliche Fragen zu klären. Eine weitere Neuerung birgt die Reform des Investmentsteuergesetzes für die unterjährige Besteuerung von Investmentfondsanteilen und ETF‘s (exchange traded fund).So war es bei den meisten Publikumsfonds und ETF’s bisher so, dass sie die Gewinne des Anlageproduktes in Form von Kurssteigerungen erst mit dem Verkauf besteuern mussten. Ab dem 01.Januar [...]

Wegfall der Steuerfreiheit für so genannte alte Fonds-Anteile2017-10-26T15:40:34+02:00

Scheinselbständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung

Heute nur ein kurzer Verweis auf die Scheinselbständigkeit, Arbeitnehmerüberlassung und deren Folgen. Zitat  Haufe Verlag: Der Einsatz von fremdem Personal innerhalb des eigenen Betriebs ist in unterschiedlichen Formen möglich. Bei der Beauftragung externer Dienstleister über Werk- oder Dienstverträge ist es zum Beispiel möglich, dass diese die Aufgabe mit eigenen Mitarbeitern erfüllen oder aber einen Solo-Selbstständigen unterbeauftragen. Auch Arbeitnehmerüberlassung oder der Werk-oder Dienstvertrag mit Solo-Selbstständigen direkt ist eine Möglichkeit. Für eine richtige rechtliche Beurteilung der einzelnen Formen sind die vertraglichen Vereinbarungen wichtig, entscheidend ist jedoch die tatsächliche Durchführung. Hier geht es zu den weiteren Informationen: Klicken

Scheinselbständigkeit und Arbeitnehmerüberlassung2017-08-18T10:15:24+02:00

Steuerliche Behandlung von Studenten?

Steuerliche Behandlung von Studenten und mögliche Fallstricke? Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Merkblatt und Hinweise zur Besteuerung und Sozialversicherungspflicht von Studenten Bei Studenten gibt es mehrere Möglichkeiten der Abrechnung, je nach Umfang und Ausgestaltung der Beschäftigung. Ordentlich Studierende Bis auf den Minijob bedingen alle Abrechnungsarten, dass der Student als „ordentlich Studierender“ seinen Studentenstatus einhält. • Immatrikuliert an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule, Immatrikulationsbescheinigungen sind für jedes Semester während der Beschäftigung einzureichen • Kein Urlaubssemester • Das Studium nimmt die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch • Der Studentenstatus endet mit Hochschulabschluss, d.h. mit Ablegen der nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Abschlussprüfung (genauen Tag durch Einreichung der Abschlussurkunde oder Bescheinigung der Hochschule bestätigen lassen), weiterfolgende Einschreibung unerheblich. • Danach auch beim Masterstudiengang, Aufbau- oder Zweitstudium erneut möglich, wenn dieses ebenfalls ordentlich ausgeübt wird, d.h. ein weiterer Hochschulabschluss angestrebt wird. Jedoch nicht im Promotionsstudium (Doktoranden). • Maximal bis zu einer Studienzeit von 25 Fachsemestern Besteuerung Steuerliche Behandlung von Studenten Die steuerliche Abrechnung erfolgt immer über die individuelle Lohnsteuerklasse, nachgewiesen mit der Steuer-Identifikationsnummer, wobei z.B. in Steuerklasse 1 (ledige Studenten) ein tatsächlicher Lohnsteuerabzug erst ab einem monatlichen Brutto von über 1.000,- € beginnt. Ausnahme ist der Minijob, bei dem wahlweise auch die 2% Pauschsteuer gewählt werden kann. Besonderheiten bei Mehrfachbeschäftigung sind genauer zu klären. Sozialversicherungspflicht Einfluss auf Familienversicherung klären! Unter 25 Jahren können Studenten über die Eltern familienversichert werden, ohne jede Altersgrenze über den Ehe- oder Lebenspartner. Auch wenn die Beschäftigung des Studenten selbst krankenversicherungsfrei [...]

Steuerliche Behandlung von Studenten?2017-06-29T18:56:14+02:00
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