Steueränderungen 2025; Mindestlohn und mehr

Hier finden sie einen kurzen Überblick über wichtige Steueränderungen im Jahr 2025 Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096 € wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro Kind. Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag Ab 2021 ist [...]

Steueränderungen 2025; Mindestlohn und mehr2025-01-08T11:59:56+01:00

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind diverse Verlustverrechnungsregelungen zu beachten. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsar-ten ausgeglichen werden. Weiterhin dürfen Sie nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Verluste aus Termingeschäften unterliegen seit 2021 einer doppelten Einschränkung bei der Verlustver-rechnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG): Diese Verluste dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalter-prämien verrechnet werden. Ein Ausgleich mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ist ausgeschlossen. Weiterhin ist eine Verlustverrechnung im Veranlagungsjahr nur bis zur Höhe von EUR 20.000,00 zulässig, nicht verrechenbare Verluste werden zeitlich unbefristet auf Folgejahre vorgetragen. Eine Verlustver-rechnung in den Folgejahren wird jedoch nur ausgelöst, wenn auch Gewinne erzielt werden. Diese spezielle Verlustverrechnungsregelung findet auf Verluste Anwendung, die nach dem 31.12.2020 entstehen, und wurde zur Eindämmung schädlicher Kapitalmarktspekulationen eingeführt. Da nur positive Kapitalerträge aus Termingeschäften dem Steuerabzug gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG unterworfen werden und sich negative Kapitalerträge aus Termingeschäften im Rahmen des Steuerab-zugs bis zum Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 nicht auswirken, sind solche Verluste vom Steuerentrich-tungspflichtigen unaufgefordert zu bescheinigen. Der Steuerpflichtige muss stets einen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG stellen und die Verluste veranlagen lassen, um deren Verrechnung in Höhe von EUR 20.000,00 und den Verlustvortrag sicherzustellen. Der BFH hatte in einem Aussetzungsverfahren diesbezüglich zu entscheiden, ob die Verlustverrechnungs-regelung verfassungsgemäß ist. Im Streitfall erzielten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten [...]

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften2025-01-01T18:16:34+01:00

Steuererklärungsfristen im Überblick

1. Neuerungen zu Steuererklärungsfristen Die steuerlichen Erklärungsfristen bleiben für weitere Jahre verlängert. Derzeit schlägt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. der Politik vor, die Fristen für die Veranlagungen ab 2023 weniger stark zu verkürzen, da der Arbeitsrückstand bei Steuerberatern und Finanzverwaltung durch vielfältige Zusatzauf-gaben und eine angespannte Personalsituation weiterhin erheblich ist. Ergebnisse standen bei Redakti-onsschluss noch nicht fest. Ablauf der Steuererklärungsfristen 2022 bis 2025 Nicht beratene steuerpflichtige Personen generell (in Klammern: beratene steuerpflichtige Personen) nach Besteuerungszeiträumen: 2022: 02. Oktober 2023 (31. Juli 2024) 2023: 02. September 2024 (02. Juni 2025) 2024: 31. Juli 2025 (30. April 2026) 2025: 31. Juli 2026 (01. März 2027) Nicht beratene Land- und Forstwirte (in Klammern: beratene Land- und Forstwirte) nach Besteue-rungszeiträumen: 2022: 02. April 2024 (31. Dezember 2024) 2023: 28. Februar 2025 (31. Oktober 2025) 2024: 02. Februar 2026 (30. September 2026) 2025: 01. Februar 2027 (02. August 2027) Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a (Vollverzinsung) beginnt allgemein 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner Zinslauf). Der Zinslauf beginnt davon abweichend für den Besteuerungszeitraum: 2022: 01. September 2024 2023: 01. Juli 2025 2024: 01. Juni 2026 Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung den anderen Einkünften überwiegen (besonderer Zinslauf). Der Zinslauf beginnt davon abweichend für den Besteuerungszeitraum: 2021: [...]

Steuererklärungsfristen im Überblick2025-01-01T18:08:54+01:00

Die E – Rechnung (elektronische Rechnung)

1. Vorbemerkungen zur E - Rechnung Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz ist es offiziell: Der Empfang von der E-Rechnung wird bereits vom 1. Januar 2025 an grundsätzlich verpflichtend. Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen gesetzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen mit maschinenlesbaren Datensätzen zu akzeptieren bzw. empfangen zu können. Dafür ist es erforderlich, dass Sie den Prozess des Rechnungseingangs in Ihrem Unternehmen anpassen. Eventuell haben Sie bereits erste Erfahrungen mit eingehenden E-Rechnungen gemacht. Wenn nicht, führen Sie zeitnah passende Software-Lösungen ein und passen Sie Ihre Prozesse an. Ich beschränke mich auf eine grobe Darstellung der Vorschriften zur E-Rechnung. Im Detail sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Wenn ich weitere Erkenntnisse erhalte, werde ich diese Seite jeweils aktualisieren. Ablauf zur Einführung der E – Rechnung: 01.01.2025 Der Vorrang der Papierrechnung entfällt. Jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. In den ersten zwei Jahren dürfen Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Rechnungsformate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden. 01.01.2027 Unternehmen > 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen B2B-E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit < 800.000 Euro Vorjahresumsatz dürfen noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden. EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) dürfen unverändert eingesetzt werden. 01.01.2028 Alle Unternehmen müssen B2B-E-Rechnungen versenden. EDI-Systeme müssen an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Ab dem 1.1.2025 gibt es eine grundsätzliche (d. h. mit Ausnahmen) Pflicht zur Erstellung von elektronischen Rechnungen. Die Verpflichtung ist auf den inländischen B2B-Bereich (Geschäftsverkehr Business to Business) beschränkt, gegenüber Endverbrauchern (B2C, Business to Consumer) gibt es keine [...]

Die E – Rechnung (elektronische Rechnung)2025-01-01T17:43:11+01:00

Überbrückungshilfe 3

Wichtige Informationen zur Überbrückungshilfe 3, zitiert von Haufe Verlag: "Überbrückungshilfe 3 mit Neustarthilfe für Soloselbstständige Die bisherige Überbrückungshilfe wird bis zum 30.6.2021 verlängert und erweitert. Dabei wird eine Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeführt. In der Bund-Länder-Runde am 13.12.2020 wurde der Förderhöchstbetrag deutlich erhöht. Auf die Überbrückungshilfe III hatten sich laut einer Pressemitteilung des BMF v. 13.11.2020 Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier verständigt. In einer weiteren Pressemitteilung v. 27.11.2020 wurden weitere Einzelheiten bekannt gegeben. In der Bund-Länder-Runde am 13.12.2020 wurde nochmal nachgebesssert. Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert Die Überbrückungshilfe soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Sie wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert: "November- und Dezember-Fenster" in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020. Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR [...]

Überbrückungshilfe 32020-12-18T10:22:34+01:00
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