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Umsatzsteuer für Internetdienstleistungen – Wichtige Meldepflichten

Ab dem 01.Januar 2015 wird mit der Neuregelung die europäische Vorgabe (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL) umgesetzt. Diese betrifft alle Unternehmer, welche Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union ausliefern. Bisher wurde die Umsatzsteuer in dem Staat entrichtet, in dem das jeweilige Unternehmen ansässig ist. Zukünftig muss die Umsatzsteuer dort abgeführt werden, wo der Sitz des privaten Käufers ist (Verbrauchslandprinzip). Somit trifft die Neuregelung auch die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Web. Wen trifft die neue Regelung? Es trifft Unternehmer und Unternehmen in der EU, die auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden verkaufen (B2C) Hierzu gehören z.B. (vgl. im Detail Abschn. 3a.12 UStAE): Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen, Lotterien. Webhosting, Fernwartung und Software-Dienstleistungen (SaaS) aller Art Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung Bereitstellung von Bildern (z.B. Fotos, Bilder, Desktop-Hintergründe, Bildschirmschoner, Vorlagen für Grafiker etc.) Bereitstellung von Texten, Informationen, Artikeln, Anleitungen etc. Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse, Portale, Verzeichnisse) Bereitstellung von Musik, Hörspielen, Hörbüchern, Klingeltöne etc. (z.B. Streaming oder Download von Musik auf PC, Mobilgeräten etc.) Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Wissenschaft, Politik, Kultur, Kunst, Sport und Unterhaltung Verkauf von Online-Schulungen, Webinaren, Videokurse, Live-Coaching Online-Versteigerungen über Portale und Webseiten mit automatisiertes Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Auktionsplattformen, Online-Marktplätzen, Online-Einkaufsportalen, Online-Kleinanzeigen) Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen [...]

Umsatzsteuer für Internetdienstleistungen – Wichtige Meldepflichten2014-07-25T14:07:14+02:00

Kirchensteuer, Sperrvermerk und KISTAM

Automatisiertes Verfahren für die Kirchensteuer ab 2015 Inländische Banken und andere abzugspflichtige Personen müssen unter bestimmten Voraussetzungen neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. In den Jahren 2009-2014 wird der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge nur dann vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beim Steuerabzugsverpflichteten beantragt hat. Im Ergebnis erfolgte der Kirchensteuerabzug auf freiwilliger Basis. Dieses Verfahren sollte lediglich übergangsweise eingesetzt werden. Ab dem Jahr 2015 sind all diejenigen, die Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Das neue Verfahren gilt damit nicht nur für inländische Banken, sondern auch z. B. für Gewinnausschüttungen einer GmbH, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder aber aus stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe. Auch Versicherungsunternehmen sind für steuerpflichtige Kapitalerträge abzugsverpflichtet. Zu den einzelnen abzugspflichtigen Tatbeständen vgl. § 43 EStG. Für den Kirchensteuerabzug ist ein automatisiertes Verfahren vorgesehen (KiStAM). Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, erfolgt der Kirchensteuerabzug im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens, welches in § 51a EStG geregelt ist. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon in 2014. Ziel der Neuregelung ist, auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben. Sperrvermerk Der Steuerpflichtige kann dem Datenabruf widersprechen, sog. Sperrvermerk (s. unten). Dann wird im Falle einer Kirchensteuerpflicht das zuständige Finanzamt informiert. Der Abzugspflichtige muss den Steuerpflichtigen auf den bevorstehenden Datenabruf hinweisen, damit dieser dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis spätestens zum 30.6. den Sperrvermerk übermitteln kann. Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen, sog. Sperrvermerk [...]

Kirchensteuer, Sperrvermerk und KISTAM2014-07-21T19:03:06+02:00

Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter

Aktuelles Urteil für die Versicherungsbranche Mit Urteil vom 10. April 2014 VI R 62/11 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Begründung: Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur [...]

Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter2014-07-21T16:59:42+02:00

Schuldzinsenabzug bei Immobilien

Sind Schuldzinsen noch abzugsfähig, wenn eine vermietete Immobilie verkauft wird? Mit dieser Frage haben sich Gerichte und Finanzverwaltung auch in jüngster Zeit immer wieder beschäftigt. Grundsätzlich waren Schuldzinsen nach dem Verkauf einer Immobilie nicht abzugsfähig. Dies führte natürlich  häufig zu Steuernachzahlungen, die im Vorfeld nicht beachtet worden sind. Wird ein Darlehen unmittelbar für eine vermietete Immobilie eingesetzt, sind die Schuldzinsen als Finanzierungskosten sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dass nach einem Verkauf einer vermieteten Immobilie ein nachträglicher Schuldzinsenabzug in Betracht kommt, ist das Ergebnis einer Rechtsprechung, die sich in den letzten Jahren immer wieder geändert hat und großzügiger geworden ist. Die Finanzverwaltung ist dem BFH bisher gefolgt – teilweise allerdings mit Einschränkungen.  Angesichts der zahlreichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben ist es schwer, einen Überblick zu bekommen. Diese Fälle sind zu unterscheiden: In welchem Zusammenhang entstehen Schuldzinsen: Bei sofort abziehbaren Werbungskosten oder Anschaffungskosten? Ist der Verkauf steuerbar? Oder ist er nicht steuerbar, weil die 10jährige Spekulationsfrist abgelaufen ist? Darüber hinaus hat sich der BFH erstmals dazu geäußert, wie die Schuldzinsen eines Umschuldungsdarlehens bzw. Refinanzierungsdarlehens zu beurteilen sind. Da dieses eine sehr spezielle Pronlematik ist, die nur nach dem jeweiligen Einzelfall bezurteilt werden kann, ist es notwendig, dass Sie ihren Steuerberater fragen. Nutzen Sie die Erfahrungen Ihres Steuerberaters und die geänderte Rechtsprechung, damit Sie nicht unnötig Steuern zahlen müssen.

Schuldzinsenabzug bei Immobilien2014-07-17T09:48:15+02:00

Firmenwagen und dessen Besteuerung- Neue Rechtsprechung

Sachbezug bei Firmenwagen optimieren Beispiel Ein in A wohnender Filialleiter ist an 3 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Köln und an 2 Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Bonn tätig. Er legt die 30 km von Bonn nach Köln (einfache Entfernung) mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurück (inländischer Bruttolistenpreis 30.000 EUR). Von seiner Wohnung zur Filiale in Bonn sind es nur 2 km. Klassische Lösung Im Zuge der vergangenen Rechtsprechung musste der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt für die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte ermittelt werden. Im Zweifel war dies jener Ort, der am häufigsten/längsten aufgesucht wurde. Für die im Beispiel geschilderte Situation wäre dies die weiter entfernt gelegene Filiale in Köln gewesen. Der geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens ermittelte sich wie folgt: 1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung 300 EUR 0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 30 km) 270 EUR Geldwerter Vorteil gesamt 570 EUR Gestaltungshinweis: Erste Tätigkeitsstätte festlegen Während es in der Vergangenheit auf qualitative Kriterien ankam, kommt es ab 2014 alleine auf die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers an. Nutzt der Arbeitgeber in unserem Beispiel diesen Gestaltungsspielraum und bestimmt Bonn als erste Tätigkeitsstätte, ändert sich die Berechnung der Dienstwagenbesteuerung - trotz der zeitlichen Unterlegenheit: 1 % v. 30.000 EUR (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung 300 EUR 0,03 % für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (Bruttolistenpreis x 0,03 % x 2 km) 18 EUR Geldwerter [...]

Firmenwagen und dessen Besteuerung- Neue Rechtsprechung2014-07-21T17:01:23+02:00
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