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Elekronische Lohnsteuerbescheinigung

Die Finanzverwaltung hat das Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 bekannt gemacht. Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, ob künftige Aufzeichnungen im Lohnkonto angepasst werden müssen. Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu übermitteln. Die Verwaltung hat kürzlich die Muster für 2015 bekannt gemacht. Um geänderten Bescheinigungspflichten nachkommen zu können, sollten Arbeitgeber frühzeitig ihre Aufzeichnungen im Lohnkonto anpassen. Verfahren und Datenübermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen  Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig. Angaben der Lohnsteuerbescheinigung 2015 weitgehend unverändert Die zu bescheinigenden Daten bleiben im nächsten Jahr in weiten Teilen unverändert. Für die vollständige Anleitung zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015 klicken Sie hier. Für die vollständige Anleitung zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015 klicken Sie hier. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Neuerungen: Kennbuchstabe F Der Großbuchstabe F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgt - sowie neuerdings auch bei Sammelbeförderung für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt oder weiträumigen Arbeitsgebiet. Hintergrund ist die Reisekostenreform, nach der für solche Strecken der Sammelbeförderung grundsätzlich die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt. Bei steuerfreier Sammelbeförderung entfällt der Werbungkostenansatz beim Arbeitnehmer. Berufsständische Versorgung Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Arbeitgeberzuschuss an [...]

Elekronische Lohnsteuerbescheinigung2014-09-23T14:28:32+02:00

Unangemessener Fahrzeugaufwand und dessen Folgen.

Der BFH hat mit Urteil vom 29. April 2014 VIII R 20/12 entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder –beschränkungen zu bestimmen. Im Streitfall hatte ein selbständig tätiger Tierarzt den (hohen) Aufwand für einen 400 PS- starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 € je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht (FG) mit pauschal 2 € je Kilometer angesetzt. Auf die Revision des Klägers hat der BFH die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer — ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen — angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde. Auf dieser Grundlage ist das FG nach Ansicht des VIII. Senats des BFH [...]

Unangemessener Fahrzeugaufwand und dessen Folgen.2014-08-06T12:50:57+02:00

Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Kinder über 18 und deren steuerliche Berücksichtigung Mit dem 18. Geburtstag Ihres Kindes wird es steuerlich besonders interessant. Denn ab jetzt bekommen Sie Kindergeld und die anderen steuerlichen Förderungen nur noch, wenn ein besonderer Grund vorliegt (Berücksichtigungsgrund). Ein Berücksichtigungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Berufsausbildungabsolviert, eine Arbeit oder einen Ausbildungsplatz sucht oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Lehre und Studium) befindet. Klingt theoretisch einfach, in der Praxis warten allerdings viele Hindernisse, über die Sie als Eltern Bescheid wissen müssen. Hier ist schnell ein Fehler passiert und das Kindergeld ist futsch. Befindet sich Ihr Kind zum Beispiel in Berufsausbildung, heißt das noch lange nicht, dass Sie das Kindergeld auch bekommen. Weitere Voraussetzungen gilt es zu erfüllen. Bis 2011 durfte das Kind nicht mehr als 8.004,- Euro pro Jahr verdienen. Ab 2012 ist diese Einkommensgrenze zwar weggefallen. Ob das Kind während der ersten Berufsausbildung arbeitet (z.B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt für das Kindergeld jetzt keine Rolle mehr. Ist die erste Berufsausbildung allerdings abgeschlossen und absolviert das Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Eltern können sich die Berechnung und Überwachung der Einkünfte ihrer volljährigen Kinder zwar sparen. Das heißt aber nicht, dass es keine Probleme mehr geben wird. Liegt eine erste Berufsausbildung vor oder absolviert das Kind bereits eine zweite Berufsausbildung? Wenn das Kind in den Semesterferien mehr arbeitet [...]

Kindergeld oder Kinderfreibetrag2014-07-25T16:02:57+02:00

Außergewöhnliche Belastungen – Krankeitskosten und Co.

Steuerlast senken durch außergewöhnliche Belastungen Kosten bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder einer krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung sowie bei Kuren- und anderen Rehamaßnahmen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und senken so Ihre Steuerlast. Pauschal abziehbare Kosten Zum einen gibt es außergewöhnliche Belastungen besonderer Art.Hier sind hauptsächlich zwei Steuervergünstigungen zu nennen:Der Behinderten-Pauschbetrag ist je nach Grad der Behinderung (GdB) der Höhe nach gestaffelt. Seine Höhe liegt zwischen 310 Euro bei einem GdB von 30 und 3700 Euro, wenn der Betroffene hilflos oder bling ist.Der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro kann Ihnen zustehen, wenn Sie einen hilflosen Menschen persönlich im häuslichen Umfeld pflegen. Hier müssen Sie die Pflege nicht allein übernehmen. Sie dürfen sich zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst helfen lassen. Dann muss Ihr Anteil an der Pflege aber mindestens 10 % betragen.  Einzeln nachzuweisende Kosten Zum anderen gibt es außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die einzeln nachzuweisen sind. Hierzu zählen insbesondere  Kosten bei Krankheit, Kosten für die häusliche Pflege oder die Pflege in einem Heim, Kosten für Kuren und andere Rehamaßnahmen sowie atypische behinderungsbedingte Kosten, die anders als die typischen behinderungsbedingten Kosten nicht schon durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.   Behinderte Menschen Unser Steuertipp: Zählen Sie zu den behinderten Menschen, dann sammeln Sie bitte während des Jahres Belege für alle anfallenden behinderungsbedingten Kosten: Sie können erst nach Ablauf des Jahres prüfen, ob es sich in barer Münze auszahlt, wenn Sie auf den Behinderten-Pauschbetrag verzichten und statt dessen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Falls der Verzicht lohnt, brauchen Sie die Belege. Ein Teil [...]

Außergewöhnliche Belastungen – Krankeitskosten und Co.2014-07-25T15:59:19+02:00

Was darf ich einführen? Reisefreimengen

Die Urlaubszeit ist da und Sie fragen sich sicherlich auch, was Sie aus dem Ausland steuerfrei mitbringen dürfen. Um zu vermeiden, dass Urlaubsmitbringsel unangenehme Probleme und zusätzliche Kosten verursachen, habe ich Ihnen nachfolgend hilfreiche Informationen zu den erlaubten Waren und Mengen zusammengestellt. Bitte betrachten Sie diese Liste nicht als vollständig, sie soll Ihnen lediglich als Orientierung dienen. Reisen innerhalb der EU Beim Reisen innerhalb der EU gilt grundsätzlich, dass Sie aus jedem EU-Mitgliedstaat Waren abgabefrei und ohne jegliche Zollformalitäten mit nach Deutschland bringen dürfen. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Waren für den persönlichen Bedarf eingeführt werden. Sind die Mengen zu groß, wird eine private Nutzung angezweifelt. Um Kontrollen und die Reisebestimmungen zu vereinfachen, wurden gewisse Richtmengen festgelegt, die für verbrauchssteuerpflichtige Waren gelten. Dazu gehören beispielsweise Genussmittel. Die folgende Übersicht über die Richtmengen innerhalb der EU erleichtert Ihnen die Einfuhr: Zigaretten: 800 Stück Zigarillos: 400 Stück Zigarren: 200 Stück Rauchtabak: 1 Kilogramm Spirituosen: 10 Liter (Wodka, Rum, Whisky, Weinbrand) Alkoholische Süßgetränke: 10 Liter (Alkopops) Zwischenerzeugnisse: 20 Liter (Marsala, Portwein, Sherry) Schaumwein: 60 Liter Bier: 110 Liter Kaffee: 10 Kilogramm Kaffeehaltige Ware: 10 Kilogramm Beim Kauf von Zigaretten für den Eigenbedarf in Lettland, Bulgarien, Ungarn, Litauen und Rumänien gilt eine Sonderregelung. Werden die Zigaretten ins deutsche Steuergebiet eingeführt, ist lediglich eine Menge bis 300 Stück steuerfrei. Voraussetzung für die allgemeinen Richtmengen ist, dass Sie die Waren als Privatperson befördern und für den privaten Gebrauch kaufen. Sobald Richtmengen überschritten werden, wird eine gewerbliche Verwendung vermutet. Außerdem müssen die Genussmittel, die Sie [...]

Was darf ich einführen? Reisefreimengen2014-07-25T15:59:55+02:00
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