Wesentliche Änderungen sind im Steuerrecht nicht zu erwarten. Nachfolgend möchte ich die für mich wesentlichen Änderungen im Sozial- und Versicherungsrecht aufzeigen (Teil 1). Minijobber dürfen ab 1. Januar 2013 monatlich 450 Euro (bisher: 400 Euro) verdienen, müssen dafür aber in die Rentenversicherung einzahlen. Allerdings übernimmt der Arbeitgeber davon den größten Anteil. Die Angestellten selbst müssen nur 3,9 Prozent ihres Gehalts abgeben. Wer 450 Euro verdient, müsste maximal 17,55 Euro berappen. Bislang gab es den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der Rentenversicherung für Minijobber nur durch freiwillige Aufstockung. Das neue Modell gilt nur für neu geschlossene Minijob-Verträge. Die Beitragsbemessungsgrenze bei Krankenkassen steigt von 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro im Monat. Wer brutto mehr verdient, zahlt deshalb auf das gesamte Einkommen oberhalb von 3.937,50 keine Beiträge in die Krankenkasse. Die Versicherungspflichtgrenze klettert von 50.850 Euro auf 52.200 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Quelle: Verbraucherzentrale NRW. Ab 1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,7 Prozent. Er wird dann bei 18,9 Prozent liegen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Mehr im Portemonnaie. Zumindest wenn sie nicht zu den Besserverdienern zählen. Denn auch die Beitragsbemessungsgrenze steigt: in Westdeutschland von 5.600 auf 5.800 Euro, im Osten von 4.800 auf 4.900 Euro. Wer entsprechend gut verdient, zahlt derzeit in die gesetzliche Rentenkasse 548,80 Euro ein. 2013 läge der Beitrag dann bei 548,10 Euro. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2013 von bisher [...]