Steuerlast senken durch außergewöhnliche Belastungen
Kosten bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder einer krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingten Heimunterbringung sowie bei Kuren- und anderen Rehamaßnahmen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und senken so Ihre Steuerlast.
Pauschal abziehbare Kosten
Zum einen gibt es außergewöhnliche Belastungen besonderer Art.Hier sind hauptsächlich zwei Steuervergünstigungen zu nennen:
Der Behinderten-Pauschbetrag ist je nach Grad der Behinderung (GdB) der Höhe nach gestaffelt. Seine Höhe liegt zwischen 310 Euro bei einem GdB von 30 und 3700 Euro, wenn der Betroffene hilflos oder bling ist.
Der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro kann Ihnen zustehen, wenn Sie einen hilflosen Menschen persönlich im häuslichen Umfeld pflegen. Hier müssen Sie die Pflege nicht allein übernehmen. Sie dürfen sich zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst helfen lassen. Dann muss Ihr Anteil an der Pflege aber mindestens 10 % betragen.
Einzeln nachzuweisende Kosten
Zum anderen gibt es außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die einzeln nachzuweisen sind. Hierzu zählen insbesondere
- Kosten bei Krankheit,
- Kosten für die häusliche Pflege oder die Pflege in einem Heim,
- Kosten für Kuren und andere Rehamaßnahmen sowie
- atypische behinderungsbedingte Kosten, die anders als die typischen behinderungsbedingten Kosten nicht schon durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.
Behinderte Menschen
Unser Steuertipp: Zählen Sie zu den behinderten Menschen, dann sammeln Sie bitte während des Jahres Belege für alle anfallenden behinderungsbedingten Kosten: Sie können erst nach Ablauf des Jahres prüfen, ob es sich in barer Münze auszahlt, wenn Sie auf den Behinderten-Pauschbetrag verzichten und statt dessen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Falls der Verzicht lohnt, brauchen Sie die Belege.
Ein Teil der Kosten ist selbst zu tragen
Angemessene außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind zwar unbeschränkt abziehbar was die Höhe anbelangt. Aber der Finanzbeamte berücksichtigt die Kosten nur, soweit die zumutbare Belastung überschritten ist. Sie beträgt 1 bis 7 % Ihres Gesamtbetrages der Einkünfte – je nach Anzahl Ihrer Kinder und Ihrem Familienstand. Bis zu dieser Höhe mutet Ihnen der Gesetzgeber zu, die Kosten ohne steuerliche Erleichterungen zu tragen.
Das können Sie tun, um die Hürde der zumutbaren Belastung zu überwinden:
1. Tipp: Konzentrieren Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art möglichst auf ein Kalenderjahr. Sie können zum Beispiel den Kauf einer neuen Brille und die geplante Zahnsanierung in das selbe Kalenderjahr legen.
2. Tipp: Außergewöhnliche Belastungen sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Geld bei Ihnen abfliest. Platzieren Sie deshalb Zahlungen um die Jahreswende gezielt im alten bzw. neuen Kalenderjahr.
3. Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig vor Jahresende, ob Ihre zumutbare Belastung um einen Prozentpunkt nach unten rutscht, wenn Sie zum Beispiel durch zusätzliche Werbungskosten Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte senken.
Beispiel:
Rolf, kinderlos und Single, hat 2011 außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art von 7.205,- Euro. Kurz vor Jahresende stellt er fest, dass sein Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) von 51.140,- Euro beträgt. Kurzentschlossen erhöht er seine Werbungskosten um 10,- Euro, indem er sich ein Fachbuch kauft. Sein GdE rutscht so auf 51.130,- Euro.
Dadurch wirken sich von seinen außergewöhnlichen Belastungen 512,- Euro mehr aus, weil seine zumutbare Belastung jetzt nur noch 3.067,80 Euro (= 6 % von 51.130,-) beträgt statt 3.579,80 (= Euro 7 % von 51.140,-).
Bei einem Steuersatz von beispielsweise 32,71 % ist das immerhin eine zusätzliche Steuerersparnis von 167,48 Euro. Die Investition von 10,- Euro in das Fachbuch hat sich also mehr als gelohnt!
Zumutbare Belastung
Bei sehr hohen Kosten wie zum Beispiel für einen behindertengerechten Umbau der Wohung kann es jedoch vorkommen, dass die Aufwendungen Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen. Dann gehen die Aufwendungen zumindest teilweise ins Leere. Dieser Fall ist vermeidbar: Verteilen Sie durch geschickte Wahl des Zahlungszeitpunktes die Kosten auf mehrere Jahre! Haben Sie diesen Gestaltungsspielraum nicht, können Sie einen Versuch wagen: Stellen Sie den Antrag, dass die Kosten aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden. Vielleicht haben Sie Glück und der Finanzbeamte spielt mit.