Hier ein kurzer Ausblick auf die Änderungen, die uns im Steuerrecht ab dem Jahr 2013 erwarten:
Umsatzsteuer:
- Bislang unterliegt die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers und künftig wird dieser Leistungsort an den Wohnsitz oder den Sitz des Empfängers verlagert.
- Umsätze der Blinden sind befreit, die nicht mehr als 2 Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gilt bislang der Ehegatte. Durch die Änderung wird auch ein eingetragener Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer angesehen.
- Auf Vorschlag des Bundesrechnungshofs gilt der Ausschluss von der Umsatzsteuerbefreiung für Vorumsätze an Luftfahrtunternehmer mit Ambulanzflügen auch für inländische Luftfahrtunternehmen, die neben internationalem Luftverkehr auch grenzüberschreitende Krankentransporte durchführen.
- Ein Unternehmer ist künftig auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat.
- Nach dem neuen § 14 Abs. 7 UStG richtet sich das Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Sofern kein Sitz oder feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.
- Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf die Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die Beförderung oder Versendung tatsächlich endet.
- Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG erfolgt eine Anpassung an das EU-Recht beim Schulunterricht sowie der Aus- und Fortbildung. Die derzeitig für eine Befreiung noch erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entfällt und die Finanzbehörden prüfen das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale in eigener Zuständigkeit.
- Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind künftig nur noch unter den Voraussetzungen des geänderten § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer
er Arbeitgeber kann für das Gehalt aus einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG) und zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Die Knappschaft-Bahn-See leitet diese an die zuständigen Stellen weiter, überwacht die Zahlungseingänge und bearbeitet Meldungs- und Zahlungsrückstände. Dafür gelten grundsätzlich die allgemeinen AO-Verfahrensvorschriften und hiervon abweichend zur Arbeitserleichterung für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der Pauschsteuer sozialrechtliche Regelungen (§ 40a Abs. 6 Satz 3 EStG). Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren der Pauschsteuer die sozialrechtlichen Vorschriften umfassend anzuwenden (BT-Drucks. 17/3650 vom 15.11.2010), weil es sehr aufwändig ist, wenn die Minijob-Zentrale steuer- und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwendet. Mit der Änderung wird der Vorschlag aufgegriffen und im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und der einheitlichen Pauschsteuer sind auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren sozialrechtliche Regelungen anzuwenden.
Soweit dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er grundsätzlich neben dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Der Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie erfasst jetzt natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und der erweiterte Verleiherkreis wird in die steuerlichen Regelungen einbezogen.
Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflege-Pauschbetrag i. H. v. 924 EUR bei der die Pflege im Inland. Mit der Neuregelung in § 33b EStG wird der Anwendungsbereich auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.
(Quelle: Haufe Steuer – Office)