Ihr Steuerberater in Weimar informiert über die aktuelle Rechtsprechung:
Wer regelmäßig von zu Hause arbeitet, kann Kosten für Arbeitsmittel und oft sogar auch für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt auch für Arbeitsuchende, Auszubildende, Umschüler oder Mütter und Väter während der Elternzeit, die sich von zu Hause aus weiterbilden. Für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie im Jahr bis zu 1250 Euro abrechnen, wenn Ihnen für die dort erledigte Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch die Reinigung und der häusliche Versicherungsschutz gehören zu den Kosten. Mieter können sogar anteilig die Miete und Betriebskosten abrechnen – Hausbesitzer die Ausgaben für Abschreibung, Finanzierung und Grundsteuer.
Möchten Sie diesen Wert ermitteln, setzen Sie Ihr Arbeitszimmer ins Verhältnis zur gesamten Wohnung. Diese Prozentzahl der jeweiligen Ausgaben zählen dann als Werbungskosten. Ihr Arbeitszimmer sollte nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Private Möbel wie Fernseher, Gästebett, Kühlschrank oder ähnliche, sind Tabu. Des Weiteren sollte das Arbeitszimmer abgeschlossen sein, Durchgangszimmer werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt. Seit Juli 2011 werden auch Kosten für ein teilweise privat genutztes Arbeitszimmer berücksichtigt. Einzelfälle werden jedoch vom Bundesfinanzhof gesondert untersucht und beurteilt. Wenn Sie als Berufstätige/r Ihr häusliches Arbeitszimmer nicht nur ab und zu, sondern hauptsächlich als Mittelpunkt Ihrer beruflichen Arbeit nutzen, dann dürfen die gesamten Kosten für den Raum als Werbekosten oder Betriebsausgaben abgerechnet werden.
Diese Regel gilt ebenfalls für Außendienstler, wenn ihre inhaltlichen Schwerpunkte im Arbeitszimmer, und nicht im Außendienst, liegen. Über Sonderfälle wie Beispielsweise Arbeitszimmer von Arbeitsmedizinern, entscheidet ebenfalls der Bundesfinanzhof. Sollten Sie Kosten für einen zusätzlich gemieteten Raum außerhalb der eigenen vier Wände haben, muss das Finanzamt alle Kosten vollständig anerkennen. Allerdings muss zwischen Ihrer Wohnung und dem Arbeitszimmer eine gewisse Distanz liegen. Jedoch ist die Distanz schon ausreichend, wenn Sie neben Ihrer Wohnung, welche beispielsweise im Erdgeschoss liegen könnte, im Keller oder im Dachgeschoss ein Zimmer besitzen, welches nicht zur Privatwohnung gehört.
Arbeitsmittel und deren Bedeutung bei der Einkommensteuer Selbst wenn Sie kein eigenes Arbeitszimmer haben, können Sie Kosten für Büromöbel und Arbeitsutensilien in Ihrer Steuererklärung abrechnen. Beispielsweise können dafür ein Schreibtisch, ein Schreibtischstuhl, ein Bücherregal, ein Computer, ein Drucker oder ein Handy – aber auch Fachbücher, Schreibutensilien oder Arbeitstaschen infrage kommen. Wenn diese Arbeitsmittel nicht mehr als 487,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer gekostet haben, zählt der volle Preis. Liegt der Preis über dieser Summe, müssen Sie die Kosten über die Nutzungsdauer monatsgenau abschreiben. Sonderregelungen gelten für Geräte die ausschließlich zusammen funktionieren, wie Beispielsweise Computer und Monitor. Die Kosten dafür werden in einer Summe gezählt.
Von dieser Regelung ausgenommen sind externe Datenspeicher oder Kombinationsgeräte wie Drucker, welche auch ohne Computer, z.B. als Faxe oder Kopierer funktionieren. Diese werden vom Finanzamt sofort anerkannt und abgeschrieben, wenn der Preis zusammen mit der Mehrwertsteuer maximal 487,90 Euro beträgt. Um Streit mit dem Finanzamt bezüglich der beruflichen und privaten Nutzung zu vermeiden, sollten Sie Beispielsweise ein „PC-Fahrtenbuch“ führen. Darin sollten alle Nutzungszeiträume vermerkt sein, und am Besten maximal zu 10% nur privat genutzt worden sein. Alle anderen Geräte und Arbeitsmittel sollten Sie in Ihrer Steuererklärung formlos auflisten und kurz den beruflichen Nutzen notieren. Mit einer repräsentativ über drei Monate geführten Liste können sie bei Telefon, Fax und Internet über alle beruflichen und privaten Verbindungen nachweisen. So können sie herausfinden wie groß der Anteil der zuhause geführten Arbeitsgespräche ist.Diesen Prozentsatz können Sie dann als Anschaffungs- bzw. auch Werbungskosten angeben. Kleiner Tipp für Sie, lassen Sie Ihren Chef bescheinigen, dass Sie zuhause aus beruflichen Gründen Internet und Telefon nutzen. Sie können auch mit Möbeln sparen, die Sie zunächst rein privat und später beruflich nutzen. Das kommt noch für alle Jahre der restlichen Nutzungsdauer infrage. Liegt der Restwert zum Zeitpunkt des Nutzungswechsels unter 410 Euro können Sie den Betrag sofort abschreiben – ein kleiner aber schneller Gewinn.
Weitere Informationen: Steuerberater Weimar,http://www.steuerberater-lippner.de/kontakt/