Selbstanzeige

Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015 durch Gesetz und Rechtsprechung Durch das am 19.12.2014 durch den Bundesrat verabschiedete und ab 01.01.2015 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetztes zur Abgabenordnung“ wurden die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft. Wesentliche Änderungen bestehen darin, dass die Steuervorteilsgrenze auf EUR 25.000,00 gesenkt wurde (bisher EUR 50.000,00). Von dieser Grenze an ist die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, sondern es kann nur noch das Absehen von der Strafverfolgung erreicht werden. Das Absehen der Strafverfolgung wird durch Entrichtung eines Steuerzuschlags erreicht, der von 5% auf 10% erhöht wurde und sich nach folgender Staffel richtet: Hinterziehungsbetrag bis EUR 100.000,00, dann 10% der Steuer Hinterziehungsbetrag zwischen EUR 100.000,00 und EUR 1.000.000,00, dann 15% der Steuer Hinterziehungsbetrag über EUR 1.000.000,00, dann 20% der Steuer Diese Betragsgrenzen beziehen sich auf die nicht verjährte Straftat pro Steuerart und Besteuerungszeitraum (i.d.R. Jahr). Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund verlängerter Fristen nunmehr die letzten 10 Jahre vor Abgabe der Selbstanzeige erfasst werden müssen. Zudem wurde die Festsetzungsfrist für Zinsen aus Nicht-EU-Staaten auf 10 Jahre erweitert. Mit Urteil des Landgerichts Aachen wurde profiskalisch die bislang ungeklärte Frage entschieden, dass bei mehreren Tatbeteiligten jeder Beteiligte den Zuschlag auf die gesamte hinterzogene Steuerschuld zahlen und nicht nur auf seinen Anteil daran entrichten muss. Weiterhin wurden neue Sperrwirkungstatbestände (dann keine Strafbefreiung) geschaffen, so dass eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer- oder sonstigen steuerlichen Nachschau mit dem Erscheinen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich ist. Ein weiterer neuer [...]

Selbstanzeige2016-01-08T13:55:21+01:00

Spenden

Spenden sind freiwillige Zuwendungen für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck und eine Sonderausgabe im Sinne des Einkommensteuerrechts, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Spendenempfänger können gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften sein. Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Entlohnung für geleistete Arbeit. Spenden sind bis zu einem Anteil von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Jede Spendenquittung zahlt sich aus, denn Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen, sobald sie über dem Pauschbetrag von EUR 36,00 bei Ledigen bzw. EUR 72,00 bei Verheirateten/Lebenspartnerschaften liegen. Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden, sogenannter Spendenvortrag. Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke müssen anhand der „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ nachgewiesen werden, vormals Spendenbescheinigung. Die Bestätigung stellt der Empfänger der Spende aus, dieser kann die Bescheinigung auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Zur Vermeidung von Kosten zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden (bis zu EUR 200,00) ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuer-durchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung. Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z .B. Kontoauszug) der Bank bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking aus. Für Flüchtlingshilfsmaßnahmen zwischen dem 01.08.2015 und dem 31.12.2016 gelten folgende Ausnahmeregelungen (lt. Mitteilung des BMF vom 22.09.2015): Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich [...]

Spenden2016-01-11T08:37:49+01:00

Spekulationsgewinn bei Immobilien

Spekulationsgewinn bei Immobilien Grundsätzlich sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig (§ 23 EStG), d.h. somit auch die Gewinne aus dem Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung. Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien sind steuerpflichtig, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft wird. Bei der Berechnung der zehnjährigen Spekulationsfrist sollten Immobilienbesitzer daran denken, dass die Spekulationsfrist durch Vereinbarung einer sogenannten aufschiebenden Bedingung im Verkaufsvertrag nicht umgangen werden kann. Nach BFH Rechtsprechung kommt es einzig auf den Abschluss der jeweiligen Kaufverträge (An- und Verkauf) an. Bezüglich der Frist bei einem geschenkten oder geerbten Grundstück kommt es darauf an, wann der Vorbesitzer das Grundstück erworben hat. Kauft ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten. Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks versteuert werden muss. Die Entnahme eines betrieblichen Grundstücks, auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe, wird als Erwerb angesehen. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Laufzeit der Zehnjahresfrist neu zu. Der Entnahmewert gilt als Anschaffungswert. Bei einem Immobilienverkauf fällt keine Steuer an, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich oder mindestens im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Dabei gilt diese Regelung auch für angebrochene Kalenderjahre. Fazit: Beim privaten Immobilienverkauf sollte auf die Zehnjahresfrist geachtet werden.    

Spekulationsgewinn bei Immobilien2016-01-26T17:23:00+01:00

Schuldzinsenabzug

Nachträglicher Schuldzinsenabzug und Vorfälligkeitsentschädigung bei Vermietung und Verpachtung Der Bundesfinanzhof hat – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche Werbungskosten anerkannt werden können, auch wenn die Immobilie veräußert worden ist. Für den nachträglichen Werbungskostenabzug muss es sich um ein Darlehen handeln, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen, weil das Objekt mit Verlust verkauft wurde. Zu beachten ist dabei, dass die Absicht zur Einkünfteerzielung bereits vor der Veräußerung der Immobilie bestanden hatte. Des Weiteren ist der Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung Grundvoraussetzung für die Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen. Die Schuldzinsen sind nachträgliche Werbungskosten, wenn die vollständige Tilgung der Finanzierungsschulden durch die vollständige Verwendung des Veräußerungserlöses nicht möglich ist, oder durch ein beachtliches Verwertungshindernis unmöglich ist. Wird der Erlös zum Erwerb eines neuen zur Vermietung bestimmten Mietobjekts eingesetzt (Umwidmung), besteht der Finanzierungszusammenhang regelmäßig fort und ein Schuldzinsenabzug kommt weiterhin in Betracht. Sobald allerdings die Tilgung unterbleibt und der Veräußerungserlös anderweitig (z.B. für private Zwecke) verwendet wird, sind die Schuldzinsen des verbliebenen Darlehens nicht mehr abzugsfähig. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung kommt es für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht auf eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren an (privates Veräußerungsgeschäft). Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie wird das Objekt meist lastenfrei (ohne Grundschuldbelastung) vom Veräußerer übergeben. Wird aus diesem Grund ein noch bestehendes Darlehen bzw. Restdarlehen [...]

Schuldzinsenabzug2016-01-19T09:37:49+01:00

Berufsausbildungskosten

Wie werden Berufsausbildungskosten steuerlich behandelt? Hier ein kurzer Überblick: Ungeklärt bleibt der Abzug der Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. Berufsausbildungskosten oder ein Erststudium. Der Gesetzgeber hat zwar ein Abzugsverbot für diese Aufwendungen eingeführt und die Anforderungen an eine Erstausbildung ab dem Jahr 2015 verschärft, aber der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2014 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er das Abzugsverbot für verfassungswidrig hält. Die Entscheidung bleibt abzuwarten. Derzeitiger gesetzlicher Sachstand ist der Folgende: Erstausbildung Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können zurzeit jährlich lediglich bis zu einer Höhe von EUR 6.000,00 (bei Zusammenveranlagung pro Ehegatte bzw. Lebenspartner) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen sind zum Beispiel Fahrtkosten zum Arbeitgeber/Studienort oder zu Lerngemeinschaften, Lernmaterialien, Studiengebühren, Bücher und Arbeitsmittel. Ein „unbeschränkter“ Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses möglich. Bei Sonderausgaben gibt es – anders als bei Verlusten aus vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten – keinen Verlustvortrag/-rücktrag. Die Sonderausgaben bleiben ohne steuerliche Auswirkungen, wenn die sich in Ausbildung befindliche Person keine nennenswerten positiven Einkünfte hat. Die Ausbildungskosten können also verfallen, wenn ohnehin im entsprechenden Jahr keine Einkommensteuer zu zahlen wäre. Zweitausbildung Bei einer Zweitausbildung (zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium) ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Die Ausbildungsausgaben, wie z.B. Fahrtkosten Fachliteratur Lernmaterial, Semestergebühren, Unterrichtsgebühren, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sollten gesammelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Bei der Zweitausbildung besteht die Möglichkeit, dass die gesammelten vorweggenommenen [...]

Berufsausbildungskosten2016-01-06T08:29:52+01:00
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