Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Von meinen Mandanten werde ich immer wieder gefragt, welche Freibeträge es bei der Erbschaft oder Schenkungssteuer gibt. Deshalb habe ich hier einmal eine Übersicht zusammengestellt. Erbschaftsteuer / Freibetrag In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz: Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag* Ehepartner I 500.000,- Euro 256.000,- Euro Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 400.000,- Euro 10.300,- bis 52.000,-**Euro Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel I 200.000,- Euro 0,- Euro Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern I 100.000,- Euro 0,- Euro Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern II 20.000,- Euro 0,-Euro sonstige III 20.000,- Euro 0,- Euro eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner III 500.000,- Euro 256.000,- Euro * = Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge , z.B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen. **= Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 Jahre = 52.000,- Euro, 5-10 Jahre = 41.000,- Euro, 10-15 Jahre = 30.700,- Euro, 15-20 = Jahre 20.500,- Euro, 20-27 Jahre = 10.300,- Euro Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote Ehepartner / eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner I / III 41.000,- Euro 12.000,- Euro Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 41.000,- Euro 12.000,- Euro Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel [...]